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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.34

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Entwurf der Makrtordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Gelegenheitsmärkte

§ 13
Gelegenheitsmärkte
(1) Gelegenheitsmärkte dürfen nur auf Grund einer Bewilligung des Stadtmagistrates stattfinden, die auf Antrag erteilt wird.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Leben, Gesundheit
oder dingliche Rechte der Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2
GewO 1994 gefährdet werden oder überwiegende öffentliche
Interessen, wie insbesondere das Interesse an einer gedeihlichen Gesamtentwicklung des Innsbrucker Marktwesens oder
Interessen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
entgegenstehen.
(3) Liegen zugleich mehrere Anträge um Bewilligung eines
Gelegenheitsmarktes

vor,

von

denen

wegen zeitlicher und

örtlicher Überschneidung der geplanten Veranstaltungen nur
ein Ansuchen bewilligt werden kann, ist jenes Vorhaben zu
bewilligen, dessen Bewilligung im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist; kommt dies nicht in Betracht,
entscheidet

das

Datum

des

Einlangens

des

Antrages,

bei

Gleichzeitigkeit entscheidet das Los.

5.Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14
Übertretungen

von

Bestimmungen

dieser

Marktordnung

sind

Verwaltungsübertretungen und werden gemäß § 368 GewO 1994
bestraft.

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