Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.62
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Voranschlagsunwirksame Gebarung - Verwahrgelder
Amt für Soziales - Haushaltsjahr 2019
Sachkontobezeichnung
361100 Ersätze von Unterstützten
Anfangsbestand
0,00
Einnahmen
853.882,93
buchhalt.
Ausgleich
-853.882,93
-11.443.539,84 -11.443.539,84
11.443.539,84
0,00
0,00
Ausgaben
853.882,93
ZWS
Endbestand
0,00
361120 Ernährung
0,00
361200 Ersätze von SV-Trägern
0,00
274.012,41
274.012,41
-274.012,41
361235 Geldstrafe § 15 VStG
0,00
247.086,74
247.086,74
-247.086,74
0,00
-12.315.318,91 -14.661.103,66
13.213.533,75
-1.447.569,91
361250 Unterkunft
-2.345.784,75
361300 Ersätze sonstige Kostenträger
0,00
361340 Beheizung
0,00
361400 Verpflegungskosten in Heimen
0,00
-28.489,68
361600 Sonstige Zuwendungen
0,00
-141.192,75
361700 Verlagszuweisung des Landes
0,00 32.741.911,22
-7.870.320,06
24.871.591,16 -24.871.591,16
0,00
370100 Krankenhilfe
0,00
48.250,54
-1.242.041,10
-1.193.790,56
1.193.790,56
0,00
370400 Hilfe zur Erziehung
0,00
177,19
0,00
370600 Überbrückung außerg. Notstände
0,00
Gesamtsummen (Beträge in Euro)
23.275,94
-115.711,99
23.275,94
-23.275,94
0,00
-115.711,99
115.711,99
0,00
-28.489,68
28.489,68
0,00
-141.192,75
141.192,75
0,00
-22.358,93
-22.181,74
22.181,74
-111.408,87
-111.408,87
111.408,87
0,00
-2.345.784,75 34.188.596,97 -33.290.382,13
-1.447.569,91
-0,00
-1.447.569,91
Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass das Amt für Soziales als Bezirksverwaltungsbehörde für die Gewährung, Kürzung und Einstellungen
von Leistungen aus der Mindestsicherung verantwortlich zeichnet. Darüber hinaus tretet die besagte Fachdienststelle in diesem Bereich gegenüber dem Land Tirol in finanzielle Vorlage. So werden die maßgeblichen genehmigten Leistungen an die einzelnen Mindestsicherungsbezieher über ein für diesen Zweck eingerichtetes Bankkonto zur Anweisung gebracht. Das Land Tirol überweist in der Folge anhand von monatlichen Abrechnungsmeldungen den vorab getätigten Aufwand nach
Abzug der Kostenersätze der einzelnen Mindestsicherungsbezieher sowie den von der Stadt Innsbruck vereinnahmten Geldstrafen nach § 15
VStG als sogenannte Verlagszuweisung im Nachhinein (im Folgemonat)
an das Amt für Soziales.
Den Bestimmungen des TMSG zufolge hat das Land Tirol die anfallenden Kosten der Mindestsicherung zur Gänze zu tragen. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der zu tragenden
Kosten zu ersetzen. Dieser Kostenbeitrag wird, wie bereits im Bericht
ausgeführt, über die Haushaltsstelle 1/411000-751200 Maßnahmen der
allgemeinen Sozialhilfe, Transfers an Länder abgewickelt.
Am Ende jedes Haushaltsjahres werden vom städtischen Amt für Rechnungswesen der MA IV alle im Zusammenhang mit der Mindestsicherung stehenden und gebuchten Haushaltsstellen gegen das Sachkonto
361250 Unterkünfte ausgeglichen. Durch diese buchhalterische Verrechnungsmethode wird die vom Land Tirol noch ausständige Verlagszuweisung (offener Saldo) ausschließlich auf einem einzigen Sachkonto
in der voranschlagsunwirksamen Gebarung dargestellt. Demzufolge
wurde im Rechnungsabschluss der Stadt Innsbruck zum 31.12.2019 auf
dem besagten Sachkonto 361250 Unterkünfte ein schließlicher Rest
(Forderung) in Höhe von € 1.447.569,91 ausgewiesen. In der städtischen Vermögensrechnung des Jahres 2019 wird darüber hinaus eine
negative Verbindlichkeit in derselben Betragshöhe gegenüber dem Land
Tirol dokumentiert.
In diesem Zusammenhang machte die Kontrollabteilung auf die diesbezüglichen Bestimmungen der VRV sowie den für Gemeinden geltenden
Kontierungsleitfaden aufmerksam. Die Haushaltsstellen der voranschlagsunwirksamen Gebarung werden in Vorschüsse und in Verwahrgelder (Erläge) unterteilt. Vorschüsse sind Auszahlungen, die eine Gebietskörperschaft für Dritte leistet und die von diesen zurückzuzahlen
sind. Hingegen sind Verwahrgelder (Erläge) Ein- und Auszahlungen im
Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln.
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Zl. KA-14775/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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