Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.66
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Wie aus dieser tabellarischen Übersicht hervorgeht, betreffen die auf dieser Vp. zur Auszahlung gelangten Beträge inhaltlich die folgenden Bereiche:
Kostenanteil der Stadt (35 %) bezüglich der hoheitlichen (offenen)
Mindestsicherung
Kostenanteil der Stadt (35 %) hinsichtlich der in der Zuständigkeit des
Landes abgewickelten privatrechtlichen Mindestsicherung (Kostenübernahme Wohn- und Pflegeheime von pflegebedürftigen Personen,
d.h. Personen mit Pflegestufe 3 und höher)
Kostenanteil der Stadt (35 %) betreffend die in der Zuständigkeit des
Landes abgewickelten Aufwendungen für (privatrechtliche) mobile
Pflege und Betreuung (Hauskrankenpflege)
Kostenanteil der Stadt (35 %) im Zusammenhang mit der Abwicklung
des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Beiträge gemäß
Tiroler Grundversorgungsgesetz
(T-GVOG)
Zur Thematik des städtischen Kostenanteiles betreffend die Grundversorgung erwähnte die Kontrollabteilung, dass sich diese nicht aus dem
TMSG ergeben und somit bezogen auf die Rechtsgrundlage keine Verbindung zur Mindestsicherung aufweisen. Das Tiroler Grundversorgungsgesetz bezieht sich vielmehr (im Wesentlichen) auf die Auszahlung von gesetzlich vorgesehenen Leistungen an Asylwerber während
des/eines (laufenden) Asylverfahrens.
Aus buchhalterischer Sicht war dabei erwähnenswert, dass im Gegenzug zu den dokumentierten Auszahlungen auf der Einnahmenseite in
den Jahren 2017 bis 2019 die folgenden Beträge aufscheinen:
Vp. 21411000-,861000
Maß11ahmen der allgemeinen Sozialhilfe - Tra11sfers von Lä11dem, -fonds u. -kammem
(Beträge in,€)
Refundien.ing Sbafgeldeinn ahmen
Land Tirol
2019
2018
2017
1.415. 076,06
1.371 .430,4 1
234.736,1 2
Dabei handelt es sich um vom Land Tirol an die Gemeinden (und auch
die Stadt Innsbruck) refundierte Strafgeldeinnahmen auf der Grundlage
von (Regierungs-)Beschlüssen des Landes Tirol aus den Jahren 1983
bzw. 2005.
Privatrechtliche
Mindestsicherung –
Unterbringung von
betreuungsbedürftigen
Personen
Die privatrechtliche Mindestsicherung im Zusammenhang mit der Unterbringung von betreuungsbedürftigen Personen (Pflegestufe 2 und weniger) fällt in die Zuständigkeit der Stadt als Gemeinde. Hier wird die finanzielle Abwicklung in der Weise gepflogen, als die anfallenden Kosten von
der Stadt Innsbruck getragen und in weiterer Folge eine Refundierung
des Kostenanteils des Landes Tirol (65 %) erfolgt. Die in diesem Zuge
maßgeblichen Zahlungen werden im städtischen Voranschlag im Ordentlichen Haushalt des UA 420000 – Altenheime dokumentiert. Dabei
waren für die Jahre 2017 bis 2019 die folgenden Voranschlagsposten
maßgeblich:
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Zl. KA-14775/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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