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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.74

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in einem zweiten Verrechnungsschritt werden die maßgeblichen Aufwendungen von der Stadt an das Land Tirol weiterverrechnet und von
diesem der 65 %ige Kostenanteil (Vp. 2/420000+861000) eingefordert.
Über die beiden ebenfalls einnahmenseitig angeführten Voranschlagsposten 810000 – Leistungserlöse sowie 829000 – Sonstige Einnahmen
werden die von der Stadt vereinnahmten Beträge aus so genannten „Legalzessionen“ bezüglich der Pensions- und Pflegegelder (sowie Nachverrechnungen) abgewickelt.
Grundsätzliches
zur Finanzierung eines
Wohn- und Pflegeheimplatzes

Grundsätzlich erfolgt die Finanzierung eines Platzes in einem Wohn- und
Pflegeheim (seit der Abschaffung des so genannten Pflegeregresses)
nach dem folgenden Procedere:
Zur Finanzierung der jeweiligen Kosten des Wohn- und Pflegeheimplatzes werden (höchstens) 80 % der Pension (bzw. Rente) des Betroffenen
herangezogen. Von der Pension (bzw. Rente) verbleibt dem Heimbewohner somit ein Anteil von 20 % zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen
zur freien Verfügung.
Vom jeweiligen Pflegegeld verbleibt dem Heimbewohner ein Anteil von
10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (für das Jahr 2019: mtl. € 451,80
Bundes-Pflegegeld; 10 %iges Taschengeld somit mtl. € 45,20). Höchstens 80 % des monatlichen Pflegegeldes werden an den jeweiligen Kosten- bzw. Sozialhilfeträger überwiesen. Der übrige Teil des (Bundes)Pflegegeldes ruht.
Ein sich allenfalls nach diesen (Gegenfinanzierungs-)Positionen noch ergebender Finanzierungsfehlbetrag ist sodann aus dem Topf der Mindestsicherung als Leistung zur stationären Pflege entsprechend der im
TMSG vorgesehenen Finanzierungsverteilung (65 % Land Tirol / 35 %
Gemeinde) zu tragen. Die im städtischen Haushalt in diesem Zusammenhang aufscheinenden bzw. verrechneten Kosten beziehen sich somit auf so genannte „Teilzahler“, bei denen die sich ergebenden Restkosten aus der Mindestsicherung zu bezahlen sind.

Vp. 1/429000-768200 –
(Rest-)Kosten
Heimunterbringung und
Auswärtigenzuschläge

Der aus betraglicher Sicht wesentlichste Anteil der auf der
Vp. 1/420000-768200 – Altenheime – Sonstige Transfers an private
Haushalte im Haushaltsjahr 2019 verausgabten Rechnungsbeträge entfiel auf Mindestsicherung (Restkosten) zur Deckung der Heimkosten von
Teilzahlern (der Pflegestufen 0 bis 2). Weiters werden über diese Voranschlagspost die so genannten „Auswärtigenzuschläge“ von Wohn- und
Pflegeheimen für die Unterbringung von Innsbrucker Bürgern in Heimen
außerhalb Innsbrucks abgewickelt:
Vp. 1/420000-768200
Altenheime - Sonstige Transfers an private Haushalte
inha ltliche Aufgliederung
(Beträge lfd. Anordnungssoll in€)
2019

Mindests icherunq Heimunterbrinqunq
(ohne Gegenrechnung Einnahmen aus Zessionen}
Auswärt ioenzuschläoe
Summe

-3-548 371,66
-150.009,37
-3.698.381,03

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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