Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.133

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Entwurf der Makrtordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

Marktaufsichtsorganes das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(8) Auf den Marktflächen hat jedermann den Anordnungen der
Marktaufsichtsorgane, die zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines dieser Marktordnung entsprechenden Zustandes
getroffen

werden,

nachzukommen.

Zuwiderhandelnde

können

durch das Marktaufsichtsorgan vom weiteren Besuch des Marktes ausgeschlossen bzw. vom Markt verwiesen werden.

§ 4
Lebensmittel und Speisen
(1) Lebensmittel und Speisen dürfen nur in einem Bodenabstand von mindestens 50 cm zum Verkauf bereitgehalten werden.
(2) Zum unmittelbaren Verpacken oder Bedecken von Lebensmitteln dürfen nur dem jeweiligen Zweck entsprechende saubere Materialien (Papier, Tücher, Folien usw.) verwendet
werden.
(3) Lebensmittel und Speisen, die üblicherweise vor dem
Verbrauch nicht mehr gereinigt werden, oder deren Reinigung
auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit nur begrenzt möglich
ist, dürfen nicht ohne geeigneten Schutz gegen hygienisch
nachteilige äußere Einwirkungen angeboten werden. Marktkunden dürfen sie vor dem Kauf weder berühren noch beriechen;
bei der Abgabe sind geeignete Bestecke zu verwenden.
(4) Geschlachtete Tiere dürfen nur angeboten oder verkauft
werden, wenn sie ausgeweidet und entweder geputzt oder abgezogen sind.
(5) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur in gekühltem Zustand angeboten werden.

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