Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.139
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Entwurf der Makrtordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021
fentlichen Interesse gelegenen Maßnahme erforderlich ist.
Wird einer der in Abs. 1 vorgesehenen Märkte nicht abgehalten,
so
sind
von
diesem
Stadtsenatsbeschluß
die
Wirt-
schaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Tirol zu verständigen.
§ 8a
Die Stadt Innsbruck kann mit der Durchführung einzelner
Märkte auf Antrag Dritte betrauen. Die Betrauung kann, wenn
der Durchführung öffentliche Interessen entgegenstehen, jederzeit widerrufen werden.
§ 9
Marktgegenstände
(1) Auf den in § 8 genannten Märkten dürfen folgende Waren
angeboten werden:
1.Auf dem Lebensmittelmarkt:
a)Hauptgegenstände:
Lebensmittel
und
Verzehrprodukte,
Kosmetika und Gebrauchsgegenstände aller Art;
b)Nebengegenstände: Zier- und Schmuckgegenstände, Sämereien, Zier- und Nutzpflanzen aller Art, insbesondere
Blumen und Topfpflanzen, Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes, Artikel für Blumenzucht und -pflege sowie Futtermittel, Pflegemittel und Pflegegeräte einfacher
Art
für
Haustiere,
periodisch
Druckwerke,
die
Verabreichung
von
erscheinende
Speisen
und
der
Ausschank von Getränken im Sinn des Abs. 3.
2. Auf dem Großmarkt:
a)Hauptgegenstände: Feldfrüchte, Obst und Gemüse;
b)Nebengegenstände: Zier- und Nutzpflanzen aller Art.
3. Auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugungsund Verarbeitungsprodukte:
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