Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.232

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In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
1. Besteht im Zusammenhang mit der allfälligen Nachzahlung von fälschlicherweise
(aufgrund fehlerhafter Berechnung) nicht ausbezahlten Gehaltsbestandteilen, wie etwa
Zulagen,
an
Mitarbeiterinnen/
Mitarbeiter
des
Stadtmagistrats
eine
„Geringfügigkeitsgrenze" im Sinne eines Schwellenwerts, unterhalb dessen solche
Beträge nachträglich nicht mehr ausbezahlt werden? Falls ja, seit wann besteht diese
Regelung und welche Höhe weist der Schwellenwert auf?
2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird die in Abs. 1 angeführte Praxis geübt?
Inwieweit ist insbesondere die Vorgangsweise, ,,Bagatellbeträge" nur an noch aktive,
nicht aber an ausgeschiedene Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Stadtmagistrats
nachzuzahlen, rechtlich gedeckt?
3. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2012 bis 2021 die in Frage 1 angeführte Praxis
zu Lasten von Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Stadtmagistrats jeweils geübt?
4. Macht es bei den Auszahlungen von fälschlicherweise falsch berechneten
Gehaltsbestandteilen eine Unterschied ob der betroffene Mitarbeiter/in noch im Dienste
der Stadt steht?
Wenn ja warum? Wenn nein, werden alle Mitarbeiter/innen gleich behandelt egal ob
sie noch Mitarbeiter/in sind oder nicht?

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