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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.286

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durch ein paralleles Arbeiten der Veränderung des Beschäftigungsausmaßes und zeitgleiche Bearbeitung der Valorisierung durch einen anderen Sachbearbeiter. Auf Grund der Geringfügigkeit des Fehlbetrages für den ehemaligen Mitarbeitenden (14,85 € brutto) wird eine
Nachzahlung des Betrages nicht umgesetzt."
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:

Frage 1:

Besteht im Zusammenhang mit der allfälligen Nachzahlung von fälschlicherweise
(aufgrund fehlerhafter Berechnung) nicht ausbezahlten Gehaltsbestandteilen, wie
etwa Zulagen, an MitarbeiterInnen des Stadtmagistrats eine "Geringfügigkeitsgrenze" im Sinne eines Schwellenwerts, unterhalb dessen solche Beträge nachträglich nicht mehr ausbezahlt werden? Falls ja, seit wann besteht diese Regelung
und welche Höhe weist der Schwellenwert auf?

Antwort:

Die im Kontrollausschuss vom 06.05.2021 eingangs erfolgte Stellungnahme
von AVin Bonauer MA beinhaltete, dass die gegenständliche Frage nicht Teil
der Einladung zur Kontrollausschusssitzung war, in welcher es um den Kontrollbericht zur Bau- und Feuerpolizei ging. Daher wurde darauf verwiesen,
dass für eine vollständige und korrekte Fragebeantwortung zuerst interne
Rücksprachen notwendig seien. Im weiteren Verlauf der Kontrollausschusssitzung wurde ein nicht ausbezahlter Gehaltsbestandteil mit einem Schwellenwert verglichen. Nach interner Rücksprache mit dem Referat Besoldung
darf nun wie folgt klargestellt werden:
Es besteht kein solcher Schwellenwert oder eine "Geringfügigkeitsgrenze".
Der gegenständliche Sachverhalt wurde als Einzelfall entschieden. Die Mag.Abt. I, Besoldung, hat hier – aus verwaltungsökonomischer Sicht – agiert, da
die Nachrechnung einen immensen Aufwand verursacht:
˗

Korrektur eines abgeschlossenen/geprüften Jahres 2019 sowie eines
abgeschlossenen Rechnungsjahres 2020;

˗

Es sind die Bezugsnachweise zu korrigieren;

˗

Es sind die Übermittlungen an die Sozialversicherung sowie an das Finanzamt zu korrigieren;

˗

Eine Neuverspeicherung des Gesamtlohnkontos für den ganzen Magistrat ist durchzuführen;

˗

Durch die Neuvorlage des Jahreslohnzettels beim Finanzamt erfolgt
eine Wiederaufnahme der Arbeitsnehmerveranlagung.

Die Mag.-Abt. I, Besoldung, war in diesem Einzelfall der Meinung, dass der
auszuzahlende Betrag den dadurch auslösenden Verwaltungsaufwand nicht
rechtfertigt. Basierend auf der Anfrage in der Kontrollausschusssitzung
wurde jedoch durch AVin Bonauer MA umgehend die vollständige rückwirkende Auszahlung des Betrages samt Durchführung oben genannter
Schritte durch die Mag.-Abt. I, Besoldung, veranlasst und es wird – wie in
der Kontrollausschusssitzung bereits als Stellungnahme abgegeben – zugesichert, dass eine solche Einzelfallentscheidung keine Wiederholung finden
wird. Das Vorgehen hatte kein System und wird nicht wieder vorkommen.
Dem/der betroffenen inzwischen ausgeschiedenen MitarbeiterIn wird für die
betreffenden Monate der Differenzbetrag von je € 1,40 bzw. € 1,43 brutto mit
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