Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.304

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Das Verhalten vor Ort, stationäre oder mobile Versammlungsführung etc.
entscheiden dann im Wesentlichen den weiteren Verlauf und etwaige erforderliche Empfehlungen – die Vorgangsweise ist aber im Wesentlichen unter
Berücksichtigung der tagesaktuellen momentanen Gegebenheiten die gleiche.

Frage10:

Wurden bei Corona-Demonstrationen, bei denen sichtlich weder Abstandsregeln
eingehalten noch FFP2-Masken getragen wurden, auch Empfehlungen zur Auflösung seitens der Mag.-Abt. V, Gesundheit, Markt und Veterinärwesen, getätigt?
(a) Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Bis jetzt mussten keine Auflösungen ganzer Versammlungen aus gesundheitspräventiver Sicht "a priori" empfohlen werden; der Stufenplan im Rahmen des gelindesten Mittels ist gesetzlich weitgehend vorgegeben.
(b) Wenn ja, warum wurde diesen nicht gefolgt?

Antwort:

Es sind auch die einschränkenden Maßnahmen gesetzlich vorgegeben.
Schreiben BM.I.: (S. 3)
"Eine Untersagung von Versammlungen durch die Gesundheitsbehörde auf
Grund des § 15 Abs. 1 letzter Satz EpidG ist nach herrschender Ansicht des
für diese Norm sachlich zuständigen BMSGPK nicht möglich.
Auch eine unterlassene Versammlungsanzeige erlaubt für sich allein keine
Untersagung bzw. Auflösung der Versammlung."
Einschränkende Maßnahmen können rechtlich also nicht "einfach so" getroffen werden. Aus Sicht der Gesundheitsbehörden können hier eigentlich
nur ständig Empfehlungen zur "Nachbesserung" an die Exekutive weitergegeben werden.
Die Abdrängung einer anteilsmäßig kleinen Gruppe einer Versammlung wie
im gegenständlichen Fall musste so erst einmal ausgesprochen werden.
Die Umsetzung der begleitend wiederholt ausgesprochenen Verbesserungsempfehlungen der Gesundheitsbehörde kann so letztlich bei jeder Versammlung nur individuell erfolgreich bleiben.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner
Seite 5 von 5

6h

15 min