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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.359

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Frage 32.

Warum gibt es hier nicht eine Aufwertung des bestehenden Saurweinweges (entlang der Mittenwaldbahn), so könnte von diesem mehr als bedenklichen Bauvorhaben Abstand genommen werden?

Antwort:

Es darf auf die Anschlussproblematik Saurweinweg/Karl-Innerebner-Straße
im unmittelbaren Nahbereich der Eisenbahnkreuzung hingewiesen werden.

Frage 33:

Der Saurweinweg dient bereits jetzt zur Erschließung vieler Bauvorhaben südlich
der Karl lnnerebner-Straße zwischen der Mittenwaldbahn und der Hangkante
oberhalb des Vögelebichl. Trotzdem schreiben Sie in einer Stellungnahme an die
AnrainerInnen, dass die „bestehenden Wohngebäude […] über eine unzureichend
rechtlich abgesicherte Forststraße (Saurweinweg) an das öffentliche Straßennetz
angebunden [sind]. Der Saurweinweg ist als Fuß- und Radwegverbindung in die
Talebene geplant und wird als solcher benötigt. Der Saurweinweg kann nicht als
Anliegerstraße ausgebaut werden und kann auch keine weitere Siedlungstätigkeit
mehr aufnehmen."
Wie konnte der Bau dieser nunmehr "bestehenden Wohngebäude" von Seiten der
Stadt Innsbruck zugelassen bzw. genehmigt werden, obwohl diese Ihren Worten
zu Folge "über eine unzureichend rechtlich abgesicherte Forststraße (Saurweinweg) an das öffentliche Straßennetz angebunden" seien?

Antwort:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche in
§ 3 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 normiert ist. Das Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung
mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Eine Verbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 liegt zweifellos
dann vor, wenn das Grundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, was gegenständlich bei manchen Grundstücken der Fall ist:
Der Saurweinweg ist öffentliches Gut der Stadtgemeinde Innsbruck und damit als Nachweis einer rechtlich gesicherten Zufahrt geeignet. Eine Beurteilung, ob die öffentliche Verkehrsfläche selbst in technischer oder anderer
Hinsicht geeignet ist, eine Verbindung des zu bebauenden Grundstückes
zum übergeordneten Verkehrsnetz herzustellen, hat im Bauverfahren aufgrund des § 3 Abs. 1 TBO nicht zu erfolgen (VwGH 25.04.1996, 96/06/0037).
Jene Grundstücke, die nicht unmittelbar an das öffentliche Gut angrenzen
und für welche in den letzten Jahren Baubewilligungen erteilt wurden (insbesondere die Anwesen Karl-Innerebner-Straße 67n, o, p, r) verfügen über entsprechende Dienstbarkeiten.

Frage 34:

In welcher Form besteht hier aktuell eine gesicherte Zufahrt?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 33 – entweder die Grundstücke grenzen unmittelbar
an das öffentliche Gut an oder sie verfügen über Dienstbarkeiten.

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