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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.63

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- 427 -

Gleichzeitig wird gemäß § 64 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
40.

MagIbk/37266/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B56, Innenstadt, Bereich zwischen Bürgerstraße, Colingasse, Adolf-Pichler-Platz, Stainerstraße, Marktgraben und Innrain (als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN-B21, Nr. IN-B21/1
und Nr. IN-B39), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (gegen GR Kunst und GRin Gregoire,
2 Stimmen),
die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B56, Innenstadt, Bereich zwischen
Bürgerstraße, Colingasse, Adolf-PichlerPlatz, Stainerstraße, Marktgraben und Innrain (als Änderung der Bebauungspläne
Nr. IN-B21, Nr. IN-B21/1 und Nr. IN-B39),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, zu
beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei
dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

GR-Sitzung 27.05.2021

GRin Mag.a Seidl: Ich möchte nur erklären,
warum wir gegen die Neuauflage dieses
Entwurfes des Bebauungsplanes sind. Dieser wurde schon einmal aufgelegt. In der
Zwischenzeit hat man in einer Straße dieses Planungsbereiches zwei oder drei Häuser herausgenommen und damit den Planungsbereich verändert. Deshalb wird dieser Bebauungsplan neu aufgelegt.
Innerhalb eines Straßenzuges drei Häuser
herauszunehmen und sie von der Änderung, die ein sehr großes Gebiet betrifft,
auszusparen, finde ich nicht sehr vernünftig.
Ich gehe davon aus, dass es sehr viele Einwände geben wird, weil es für die anderen
im Planungsbereich befindlichen sehr nachteilig ist, da alles in derselben Straße stattfindet. Das ist schwierig und man wird sehen, was dabei herauskommt.
Ich kann das leider nicht befürworten, auch
wenn man es sich von oben ansieht. Die ursprüngliche Planungsgrundlage hätte ausgereicht, um auch die Interessen dieser EigentümerInnen in einem guten Ausmaß in
Zusammenarbeit mit der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, in einer Aufstockung enden zu
lassen.
Deshalb werden wir gegen diese Neuauflage und gleichzeitig auch gegen den Beschluss sein. Es ist ja ein Doppelbeschluss.
GR Mag. Fritz: In der Sache bin ich derselben Meinung wie GRin Mag.a Seidl. Uns
wäre es auch lieber gewesen, wenn der
erste Entwurf unverändert beschlossen worden wäre. Es hatten aber manche KollegInnen Bedenken im Sinne der Gleichbehandlung. Das sind Bedenken, die ich nicht teile,
weil im Textteil des Bebauungsplanes ausdrücklich vorgesehen war, eine mögliche,
nochmalige Änderung dieses mit der Mag.Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Integration, abgestimmten Projektes durchzuführen. Damit waren die beiden Eckhäuser gemeint, die beide schon aufgestockt
und aus meiner Sicht gleichgestellt sind.
Wir stimmen aber trotzdem zu, weil es wichtige Festlegungen für das ganze Geviert
sind, besonders die durchgezogene Arkadierung am Innrain, von den Ursulinensälen
bis zur Ecke Bürgerstraße. Dort steht auch
ein Projekt an und es sollte bald einen Bebauungsplan geben, damit zu bauen begonnen werden kann.