Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-06-24-GR-Protokoll.pdf
- S.228
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In diesem Zusammenhang möchten wir zudem verweisen auf:
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Artikel 9 (1) der UN-Behindertenrechtskonvention: Um Menschen mit Behinderungen
eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu
ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für
Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten
offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen,
welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren
einschließen, gelten unter anderem für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie
andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
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sowie auf§ 6 (5) Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz: Barrierefrei sind bauliche
und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme
der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten, unzählige der darin geregelten Bereiche sind bis dato nicht umgesetzt. Jeder kleine Schritt in Richtung mehr Barrierefreiheit zählt . Rückschritte gilt es unbedingt zu vermeiden .