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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-07-15-GR-Protokoll.pdf

- S.262

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Wiesenhang,um dann im rechten Winkel nach NW abzubiegen, wobei auch hier eine zunächst schwach mit Fortdauer
stärker ausgebildete Geländekante die Grenze bildet.
Diese Geländekante zweigt annähernd rechtwinkelig nach
N ab und erreicht in diesem Abschnitt den höchsten Punkt.
Die Begrenzung endet mit Auslaufen der Böschung an der
Kanaltrasse (öffentl~ Weg) auf der Höhe des Kalvarienberges.
Im Norden: Von v6rbezeichneter Stelle der Kanaltrasse aus zunächst dem Steig nach SW folgend bi~ auf die Höhe :des
Hangbewuchses, hierauf in westlicher Richtung am Fuß
des Abbruches des Kalvarienberges entlang, einen nordstidwärts verlaufenden Geländeeinschnitt querend bis auf
die ebenfalls nord-stidwärts ziehende Geländekuppe westlich des Taleinschnittes zwischen dem Kalvarienberg und
der ehemaligen Lehmgrube, auf dieser Kuppe in sUdlicher
Richtung · knapp bis auf die Höhe des höchsten Punktes
(Beginn des Bewuchses), im rechten Winkel nach W ab~ ~
s~hwenkend und südlich der aufgelassenen Lehmgrube vorbei
b , s z ~~~---S c~ u:_s~t:,§_ r:_
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Im Westen: Gegenüber der SO-Ecke der Garage des Hauses Schusterbergweg Nr. 18 an der _östlichen Straßenseite des Schusterbergweges in Richtung SUden bis auf Höhe der NO-Ecke des
Hauses Schusterbergweg Nr. 66.
Im Süden:

Von der NW-Ecke des Parkplatzes der städt. Kleingartenanlage in östlicher Richtung am bestockten Böschungsfuß
entlang bis zur ersten Hütte (Nr. 2) der nördlichen Reihe
der Kleingartenanlage, weiter an der nördlichen Weggrenze
des Erschließungsweges für diese Anlage bis auf Höhe der
letzten Schrebergartenhütte dieser Reihe (Nr. 24), von
hier im rechten Winkel abbiegend wenige Meter nach Süden
bis zum offenen Gerinne und von da an in östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt im Osten, wobei das südliche
Gerinneufer die Grenze bildet.
§ 3

Im geschützten Landschaftsteil ist verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen : soweit
sie nicht unter lit. b) fall?n;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von bestehenden Wegen
und Steigen;
c) die yornahme von Geländeabtragungen und -aufschUttungen;
d) die Entfernung von Schilf-, Baum- und Strauchgruppen;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Vornahme von Entwässerungen;
g) jegliche Verunreinigung des Geländes.