Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-07-15-GR-Protokoll.pdf
- S.314
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Nach § 42 Abs. 2 IStR ist eine Urkunde, mit der die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, bei einem Geschäft, zu dessen Abschluss die Zustimmung des Gemeinderates oder des Stadtsenates notwendig ist, unter Anführung des Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern
des Gemeinderates zu unterfertigen.
Projektsicherungsverträge werden unter Anführung des Grundsatzbeschlusses vom 03.07.2002 (siehe Beilage A) jeweils vom Bürgermeister und zwei
weiteren Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt.
Frage 5:
Welche Vorteile hat die Stadt Innsbruck bei Unterzeichnung eines sogenannten
"Projektsicherungsvertrages"?
Antwort:
Das Flankieren und Unterstützen von Planungen durch vertragliche Vereinbarungen hat sich seit längerem in Innsbruck und allgemein als wichtiger im
öffentlichen Interesse gelegener Baustein in der Projektentwicklung – in unterschiedlichen Ausprägungen – etabliert. Der Ablauf der meisten Innsbrucker Projektentwicklung startet mit dem Ansuchen um Erstellung oder Änderung des Bebauungsplans und gegegebenenfalls des Flächenwidmungsplans, als Voraussetzung zu Realisierung eines bestimmten Vorhabens. Nach
Abklärung wesentlicher Aspekte mit den betroffenen Fachabteilungen des
Magistrats sowie gegebenenfalls unter Beiziehung von Sachverständigenbeirat nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG) oder Gestaltungsbeirat
(IGB) erfolgt die Vorlage durch die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und
Projekte zur grundlegenden Entscheidung über Rahmenbedingungen, Zielsetzungen, Anforderungen sowie Vorgangsweise für die beantragte Projektentwicklung. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass zur Erfüllung von im
allgemeinen Interesse gelegenen Anforderungen (die über das Tiroler Bauund Raumordnungsrecht alleine nicht regelbar sind) der Abschluss von Verträgen erforderlich sein wird. Auf Basis dieses grundlegenden Beschlusses
kann die Projektentwicklung in die Planungsphase treten, entweder über eine
direkte Projektvorlage, einen Städtebau- bzw. Architekturwettbewerb oder
über ein anderes geeignetes qualifiziertes Planungsverfahren. Das Planungsergebnis wird vor Ausarbeitung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vorgelegt, unter Hinweis auf noch abzuschließende Vereinbarungen. Nach Konkretisierung
der Planung wird das Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan begonnen, wobei parallel dazu der Abschluss des Projektsicherungsvertrags und allfälliger weiterer Vereinbarungen erfolgt.
Wie oben erwähnt, können alleine auf Grundlage von Flächenwidmung- und
Bebauungsplan nicht alle notwendigen Projektbestandteile und –qualitäten
gesichert werden, die bei spezifischen Entwicklungen im städtischen Raum
erforderlich sind. Deshalb werden flankierend Projektsicherungsverträge in
Verbindung mit einer Projektmappe im öffentlichen Interesse abgeschlossen.
Beispielhaft können folgende Projektinhalte bzw. Qualitäten zum Vorteil der
Stadt bzw. Allgemeinheit aufgezählt werden:
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