Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-07-15-GR-Protokoll.pdf

- S.40

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- 604 -

Im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) wird genau beschrieben, dass
ErsatzgemeinderätInnen nominiert werden
dürfen! Es steht wortwörtlich drinnen, dass
GemeinderätInnen und ErsatzgemeinderätInnen nominiert werden können! (Unruhe
im Saal)
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Ich bitte darum, keine Zwiegespräche zu führen!
GRin Bex, BSc: In der Innsbrucker Wahlordnung (IWO) 2011 steht unter § 90 Absatz 2 "Wahlen in die Ausschüsse" Folgendes. Ich zitiere:
"Der Gemeinderat kann bestimmen, dass
die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer
Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen Mitglieder oder
Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein.
Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 86 sinngemäß anzuwenden."
Ich möchte darauf hinweisen, dass es in Tirol gelebte Praxis ist und wir uns auch erkundigt und abgesprochen haben. Wir haben uns informiert und in Folge dessen
diese Entscheidung getroffen. (Unruhe im
Saal)
GR Mag. Krackl: Zur Geschäftsordnung!
Ich bedanke mich für das Zitieren der Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO). Der Paragraph sagt ganz klar, dass der Gemeinderat zu beschließen hat, ob es zulässig ist,
dass Ersatzmitglieder die Vertretung übernehmen dürfen.
Dieser Gemeinderat hat es meines Wissens
nach nicht beschlossen! Sollte es doch der
Fall sein, bitte ich darum, mir diesen Beschluss vorzulegen. Andernfalls muss man
diesen Vorschlag dem Gemeinderat vorlegen, damit er eine Beschlussfassung vornehmen kann. Ich wiederhole: Damit er eine
Beschlussfassung vornehmen kann! Es
handelt sich um eine Kann-Bestimmung,
nicht um ein Muss!
StRin Mag.a Oppitz-Plörer: Zur
Geschäftsordnung! GRin Bex, BSc, ich bitte
darum, das gesamte Zitat zu beachten: "Im
Fall ihrer Verhinderung." Das heißt, der jetzige Mandatar, der sich nominieren lässt,
weiß bereits, dass er bei den Sitzungen

GR-Sitzung 15.07.2021

ständig verhindert ist. Das ist ja keine Vorgehensweise! Ich bitte darum, diesen Umstand zu berücksichtigen.
GR Onay: Zur Geschäftsordnung! Es wird
geschrieben, im Falle der Verhinderung!
StRin Mag.a Oppitz-Plörer, Du unterstellst
mir, dass ich jetzt schon weiß, dass ich bei
den Terminen ständig verhindert sein
werde. (Unruhe im Saal)
Das stimmt nicht! Es geht um Folgendes: Im
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist diese Vorgehensweise klar
vorgesehen. Mir ist wichtig, dass eine
Selbstbestimmung gegeben ist. Wenn ich
einmal krank sein sollte, möchte ich keine/n
VertreterIn einer anderen Fraktion haben,
sondern eine Person aus den Reihen von
ALI. Alle anderen handhaben es auch so.
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) gibt mir Recht. (Unruhe im
Saal)
Zu Beginn der Periode im Jahr 2018 wurde
auch der ehemalige Magistratsdirektor dazu
befragt. Aus meiner Sicht ist es in Ordnung
und auch die rechtliche Prüfung gibt mir
Recht. Natürlich kann man dieses Vorgehen
beeinspruchen, genauso gut kann man viele
andere Entscheidungen hinterfragen.
Bgm.-Stellv. Lassenberger: MDin Mag.a
Herlitschka MSc, ich ersuche Sie, bis zum
Ende der Sitzung eine rechtliche Klarstellung einzuholen. Ansonsten würden einige
Fraktionen Einspruch gegenüber dieser Bekanntmachung einlegen.
GR Depaoli: Zur Geschäftsordnung. Ich
wollte das Gleiche vorschlagen. Die oberste
Hüterin des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist die Magistratsdirektorin. Sie wird uns sicherlich eine genauere Auskunft geben können.
GRin Bex, BSc: Ich möchte noch etwas ergänzen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) gibt ebenfalls Auskunft zu diesem Thema. Ich zitiere § 51 Absatz 4 "Einrichtung der Ausschüsse":
"Der Gemeinderat kann bestimmen, dass
die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer
Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen Mitglieder oder
Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein."