Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-07-17-SGR-Protokoll.pdf
- S.3
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1.
Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen
Bgm. Willi: Laut § 25 Abs. 1 Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) hat der
Gemeinderat die Zulässigkeit von Ton- und
Bildaufnahmen zu beschließen.
Beschluss (einstimmig):
Die Aufnahmen von Ton und Bild werden
genehmigt.
2.
Genehmigung der Tagesordnung
Bgm. Willi: Die Tagesordnung ist Ihnen
zeitgerecht zugegangen.
Hat jemand gegen die Tagesordnungspunkte einen Einwand?
Beschluss (einstimmig):
Die Tagesordnung wird genehmigt.
3.
GfGR/182/2021
Erstellung eines Doppelbudgets
für die Jahre 2022 und 2023,
Antrag gemäß § 20 Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) (Mehrparteienantrag)
Bgm. Willi: Es wurde gemäß § 20 Abs. 1
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) die Einberufung einer Sitzung
des Gemeinderates begehrt und folgender
Antrag gestellt:
Der Gemeinderat möge beschließen, dass
dem Bürgermeister aufgetragen wird, bis
spätestens 15.11.2021 den Entwurf des
Jahresvoranschlages der Landeshauptstadt
Innsbruck für das Finanzjahr 2022 und 2023
als Doppelbudget vorzulegen. Dabei sind
die Bestimmungen des § 57 IStR zu beachten.
Ferner wird dem Bürgermeister aufgetragen, die Fraktionen des Gemeinderates
ehestmöglich in den Budgeterstellungsprozess einzubinden. Die Kalenderwochen 35
(30.08.2021 bis 05.09.2021), 38
(20.09.2021 bis 26.09.2021) sowie 41
(11.10.2021 bis 17.10.2021) sollten jedenfalls für umfassende politische Beratungen
vorgemerkt und reserviert werden.
Mag. Krackl, Kaufmann, Mag.a Oppitz-Plörer, Mag. Stoll, Buchacher, Heisz, Appler,
(Sonder-)GR-Sitzung 15.07.2021
Wanker, Mag. Falch, Mag.a Lutz, Depaoli,
Federspiel, Gregoire und Lassenberger, alle
eigenhändig
Ich habe das Begehren einer rechtlichen
Prüfung unterzogen und ich darf diese allen
GemeinderätInnen austeilen.
Ich werde den vorstehenden Antrag a limine
zurückweisen, weil dafür die rechtliche
Grundlage im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) fehlt. Das begründe
ich wie folgt:
Zuständig für das IStR ist der Landesgesetzgeber, also das IStR ist ein Landesgesetz. In der Sitzung des Tiroler Landtages
am 15.05.2014 wurde Folgendes beschlossen:
"In Abs. 2 des Art. 61 wurde folgender Satz
angefügt:
Gleichzeitig kann die Landesregierung dem
Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen."
Dies gilt seit Mai 2014 und wurde wie folgt
begründet:
"Mit Änderung der Ziffer 7 soll klargestellt
werden, dass die Landesregierung zum
Zweck der Verabschiedung eines sogenannten "Doppelbudgets" (verstanden als
gleichzeitige Einbringung jeweils getrennter
Entwürfe von Landesvoranschlägen für die
beiden nächstfolgenden Kalenderjahre mit
dem Ziel, diese vom Landtag beide beschließen zu lassen, sodass mit der Beschlussfassung jeweils getrennt ein Landesvoranschlag für jedes der beiden nächstfolgenden Kalenderjahre festgesetzt ist) dem
Landtag gleichzeitig Entwürfe für den Landesvoranschlag des kommenden und des
diesem folgenden Kalenderjahres vorlegen
kann (siehe die vorgeschlagene Ergänzung
im Art. 61 Abs. 2).
Diese Entwürfe sind vom Landtag dann jeweils getrennt zu behandeln und zu beschließen, sodass der im Artikel 61 Abs. 1
verankerte Grundsatz der Einjährigkeit des
Landesvoranschlages durch eine solche
Vorgehensweise nicht berührt wird."
Anders § 57 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR). Dort heißt es: