Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.57
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Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
4.5 Urlaubsregelungen
Urlaubsausmaß –
Empfehlung
Das Urlaubsausmaß der Bediensteten des Alpenzoos richtet sich
grundsätzlich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG
1976 BGBl. Nr. 390/1976 vom 07.07.1976 i.d.g.F.) betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung. Als Urlaubsjahr gilt beim Alpenzoo das Kalenderjahr (siehe § 2
Abs. 4 UrlG), worüber eine Betriebsvereinbarung (am 30.10.2007) abgeschlossen wurde. Durch diese Regelung gebührt Dienstnehmern, die
im ersten Halbjahr eingestellt werden, der gesamte Jahresurlaub. Die
stichprobenartige Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass dies bei
Neueinstellungen berücksichtigt wurde.
Das Urlaubsausmaß beträgt gemäß UrlG bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (bzw. 25 Arbeitstage) und erhöht sich
nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (30 Arbeitstage). Dies
wurde u.a. auch in einer Betriebsvereinbarung vom 13.08.2013 festgehalten. Eine willkürlich vorgenommene Auswahl an einzelnen Berechnungen des Urlaubsausmaßes durch die Kontrollabteilung ließ keine
Auffälligkeiten erkennen.
Der Kontrollabteilung lag ein am 05.12.2018 vom Geschäftsführer unterfertigtes Schriftstück vor, demzufolge ein Sonderurlaub für begünstigte Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu gewähren
ist. Dabei ist wörtlich vorgesehen: „Für Mitarbeiter, die mindesten 50 %
Schwerbehindertengrad aufweisen, gilt ab sofort ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von 3 Tagen. Bei 75 % Schwerbehindertengrad 4 zusätzliche Tage, bei 100 % gibt es 5 Tage Sonderurlaub.“
Laut den vorliegenden Urlaubskarteien wurde ab dem Jahr 2019 einem
Mitarbeiter, der in diese Regelung fällt, ein zusätzlicher Urlaub von 3
Tagen gewährt.
In diesem Zusammenhang empfahl die Kontrollabteilung, analog zu
den (inhaltlich urlaubsbezogenen) Betriebsvereinbarungen vom
30.10.2007 und 13.08.2013 hinsichtlich des Sonderurlaubs für begünstigte Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat anzustreben.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen wurde.
Urlaubsvorgriff –
Empfehlung
Nach § 8 UrlG hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Urlaubsanspruch, die zeitliche Lagerung der Urlaubskonsumation sowie die Resturlaube ersichtlich sind. Dieser Verpflichtung kommt
der Verein in Form der Führung einer händischen Urlaubskartei nach.
Die maßgeblichen Eintragungen waren zum Zeitpunkt der Prüfung
durch die Kontrollabteilung zeitnah und lückenlos vorhanden. Im Zuge
einer Einschau in die Karteiblätter ist aufgefallen, dass im Jahr 2018
der Geschäftsführer Urlaubstage über den Urlaubsanspruch hinaus
konsumiert hat, wobei sich der Minusstand zum 31.12.2018 auf 4 Urlaubstage belief.
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Zl. KA-15246/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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