Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.331
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Aus zug aus d en Durch füh run gs bestimmu ng en zum KIG 20 20
A. Höhe des Zweckzuschusses
B. Antragstellung
Nacn dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, KIG 2020, werden kommunale Investitionsprogramme der Gemeinden
Anträge auf Gewährung eines kommunalen Investitionszuschusses s ind von den berechtigten Antragstellern,
mit Zweckzuscnüssen von insgesamt 1 Milliarde Euro vom Bund unt erstützt. Die Höhe des Zweckzuscnusses be-
das ist jeweils eine Gemeinde (welche auch bezüglich Vorhaben Anträge stellen kann, die von beherrscnten
trägt max imal 50 % der Gesamtkosten pro Investitionsprojekt (siehe Punkt C); dieser Zuschuss ist jedoch mit der
Projektträgern oder als Gemeindekooperation durchgeführt werden) oder ein Gemeindeverband (z.B. nach
anteiligen Höhe begrenzt, welche für jede Gemeinde gemäß§ 2 Abs. 8 KIG 2020 berecnnet wird. Diese maximalen
den jeweiligen Gemeindeverbandsgesetzen o der dem WRG), an die Buchhaltungsagentur des Bundes <.BHAG)
Beträge der Zweckzuschüsse sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (ßM.E) veröffentlicht.
zu richten. Die SHAG ist Abwicklungsstelle gemäß § 3 Abs. 1 K IG 2020.
Sofern ein Projekt im Rahmen von Gemeindeverbänden durchgeführt wird, wird der Zweckzuschuss pro Gemeinde nach der Höhe der finanziellen Beteiligung der j eweiligen Gemeinde an der Investition bemessen. Dies
gilt analog bei Beteiligung einer Gemeinde an einem Gemeindekooperationsprojekt . Investitionszuschüsse oder
Der Antrag ist unabhängig davon, ob die M ittel an einen Dri tten (z.B. an die Feuerwehr bei Ziffer 17) weitergele itet we rden oder nicht, immer von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband zu stellen und ist der
Zwec kzusc huss haushaltsrechtlich von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband zu vereinnahmen.
Förderungen von dritter Seite für ein Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung
des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss gemäß KIG 2020 und die weiteren Investit ionszuschüsse oder
Förderungen die Gesamtkosten eines Projekts übersteigen würden.
Hinweise aus der Praxis:
Es können M ittel (bei Gemeindekooperationen für das gemeinsame Proj ekt) an andere Ge-
Hinweise aus der Praxis:
Die Berechnung des Zuscnusses e rfolgt von den Bruttokosten, jedocn wenn die Gemeinde für
das Projekt vorsteuerabzugsberechtigt ist von den Nettokosten.
Es werden nur Kosten bezuschusst, welche die Gemeinde selbst als Ausgaben in ihrer Buchhaltung erfasst hat.
Es werden nur jene Zahlungen als zuschussfähig anerkannt, die bis 31.01.2025 von der Gemeinde
getätigt werden.
meinden weitergege~n werden, wenn z.B. eine gemei nsame Blaulicht-Bezirk sstelle oder eine
Sprengelschule erric htet wird. Somit ist d ie Zuschussfähigkeit auch möglich, wenn sic h der
Investitionsort in einer anderen Gemeinde befindet. Zu beachten ist jedoch, dass die Zah lung
d er Gemeinde i m zusc:hussfähigen Zeitraum stattfindet (bis 31.01. 2025), d ie Rechnungen für die
Prüfung der BHAG zugäng lich sind, der Zuschuss m it der Investition einhergeht (der Dritte i m
zuschussfähi gen Zeitraum die An lage errichtet hat) sowie das wirtschaftliche Eigentum bei einer
Gemeinde liegt (nicht das zi vi lrechtl iche Etgentum; DetaUs siehe§ 19 Abs. 2 VRV 2015).
Wenn ein Projekt aus Investitionen aus mehreren Investitionskategorien (KIG Ziffern) besteht,
kann nur ein Antrag e ingereicht werden, nämlich unter der Ziffer, unter der der überwiegende
Hinweise und Beispiele aus der Praxis:
Im KIG 2020 sind Doppelfö rderungen grundsätzlich m öglich. Erhält eine Gemeinde zum Beispiel Mittel aus dem Katastrophenfonds, so reduziert das nicht den Zweckzuschuss iSd KIG (die
KIG-Mittel werden als Eigenmittel der Gemeinde angesehen). Ob umgekehrt die Finanzierung
des Projektes aus dem Zweckzuschuss Auswirkungen auf Investitionszuschüsse oder Förderungen von dritter Seite hat, ist nach den jeweiligen Bestimmungen für diese Investitionszuschüsse
oder Förderungen zu beurteilen.
Die Summe aller Förderungen und Zuschüsse da rl nicht höher sei n als die Projektkosten.
Ein Annuitätenzuschuss eines Bundeslandes st ellt eine Förd erung dritter Seite dar und ist zulässig.
Es werden nur die Investit ionskosten selbst bezuschusst , nicht aber Finanzierun gskosten.
Somit müssen Zinsen und etwaige sonstige Kosten (z.B.: Bearbeit ungsgebühren) herausgerechnet werden.
Teil des Projekts subsumierbar i st (Überwiegenheitsprinzip!).
Anträge können von der antragstellenden Stelle j ederzeit zurückgezogen werden, soll te der
Zweckzuschuss bereits ausbezahlt worden sein, ist dieser zurückzuzahlen. Adaptie,te oder neue
Antrage können bi s zur allgemeinen Frist 31.12.2022 gestellt werden.
W ird ein Antrag von der BHAG abgelehnt, verfallen die Mittel nicht, ein etwaiger neuer Antrag
kann bis zur allgemei nen Frist 31.12.2022 eingebracht werden.
Eine frühzeitige Antragstellung hat den Vorteil, dass bei allfälli ger Ablehnung durch die BHAG
noch rechtzeitig ein neues Projekt e ingereicht werden kann.