Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.334
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15. Sanierung von Gemeindestraßen
17. Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten
Rettungsorganisationen
Als Straße s ind alle Bestandteile einer Straße zu verstehen. d ie gemäß den entspreche nden Rechtsnormen (Landesstraßengesetze) definiert sind, wie z.B. § 4 Z 2 des NÖ Straßengesetzes:
Der Begriff „Rettungsorganisation"" umfasst alle Hilfs- und Rettungseinrichtungen. also insbesondere
.2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):
a) unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege,
Feuerwehren (inkl. Berufs- und Betriebsfeuerwehren), Rettungen, Bergrettungen oder Wasserrettung.
Das Gebäude muss nicht im (wirtschaftlichen) Eigentum der Gemeinde stehen, sondern es genügt das
Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung d ienende Rächen, Zu• und
(wir tschaft liche) Eige ntum der Rettungsorganisation.
Abfa hrten und Bankette,
Umfasst ist auch d ie Erweiterung des Gebäudes, nicht hingegen d ie Instandha ltung.
b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben,
-böschungen, Stütz- und Wa ndmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,
c) im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, d ie dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrs•
sicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) d ienen,
d) im Zuge e iner Straße gelegene Flächen, d ie der Kompensation der bei der Erric.htung und
dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen d ienen;*
Hinweise und Beispiele aus der Praxis:
Neben Investitionen gemäß Ziffer 5 sind Investitionen gemäß Ziffer i7 die einzigen Tatbestände,
d ie ke in wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde am Investitionsobjekt verlangen. Verlangt
w ird jedoch das wirtschaftliche Eigentum einer anerkannten Rettungsorganisation.
Unabhängig von dieser Definition sind auch Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
Auch Baukostenbeiträge für Rettungsorganisationen sind zuschussfähig, wenn sowohl die
(insb. Licht signalanlage und Straßenverkehrszeichen) und Beschilderungen zuschussfähig, wenn sie nur
Zahlung der Gemeinde a ls auc.h d ie Investit ionsausgabe dec- Blaulichtorganisation im zuschuss-
einen untergeordneten Teil des Sanierungsproj ektes bilden.
fähigen Zeitraum stattfinden und die Rechnungen für d ie Prüfung der SHAG zugänglich sind.
Straßenbeleuchtungen werd en nach der Z 9 bezuschusst.
Nicht förderfähig sind z.B. der Ankauf von Funkge räten, Ankauf von Mannscnaftsausrüstungeo.
Zuschussfähig s ind alle Gemeindestraßen, deren Er haltung der Gemeinde obliegt.
Beispiele bezuschusster Projekte: Neubau Feuerwehrhaus, Neuerrichtung Sirenenanlage,
Sanie rung der Garage im Rettungshaus. Austausch Garagentore im Feuerwehrhaus, Heizungs-
Hinweise und Beispiele aus der Praxis:
erneuerung Feuerwehr haus, Errichtung einer digitalen Funkantenne.
Nicht zuschussfähig is t ein Neubau oder eine Verlängerung einer Gemeindestraße.
Wenn bei einer bestehenden Gemeindestraße im Zuge eiMr Sanierung ein Radverkehrsweg,
ein Fußweg oder Gehsteige neu errichtet werden, dann ist das unter Z 15 subsumierbar. Wer-
den nur die Radverkehrs-, Fußwege oder Gehsteige neu errichtet ohne Straßensanierung, dann
ist Z 16 anzuwenden.
W ird eine Brücke im Zuge einer Sanierung neu errichtet, dann i,st das unter Z 15 subsumier-bar.
Ein Anhaltspunkt kann sein: Brücke an neuer Stelle zur Bedienung eines anderen lokalen Ver-
kehrszwecks (z. 8. Anbindung e ine r anderen Siedlung) ist Neuerrichtung, Brücke an etabliertem
Standort (muss nicht metergenau sein) zur Bedienung desselben Verkehrszwecks ist- Sanierung.
Straßen d ie von der Gemeinde zu erhalten sind, aber bei denen es sich nicht u·m öffentJiche
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Straßen handelt, sind nicht nach der Z 15 zuschussfähig (beispielsweise eine nicht öffentliche
Straße d er Gemeinde auf dem Bauhof).
Dass Interessenten zu den Kosten der Sanie rung beitragen müssen, ändert nichts an der Zu-
schussfähigkeit , allerdings ist immer nur der Anteil der Gemeinde selbst zuschussfähig.
Aßfällige Mauteinnahmen oder Benützungsentgelte sind unschädlich.
Bei Sanierung von mehreren Straßen im Gemeindegebiet, sofern es sich um ei n Projekt handelt,
kann d ies in einem Antrag (kein Sammelantrag) zusammengefasst werden, wobei a ls Investitionsstandort d ie Adresse des Gemeindeamtes anzugeben is t und in der Projektbeschreibung
alle Straßen namentlich aufzulisten sind.
Punktuelle Errichtungen von Straßenbeleuchtungen im Zuge e iner Straßensanierung s ind bei
Z.15 subsurnierbar.
Hinweise aus der Praxis:
Projekte mit einem Eigentumsübergang an d ie Gemeinde nach dem 31.01.2025 sind nicht
förderbar.
Gemäß § 3 Abs. 4 KIG 2020 ist nach Durchführung des Investitionsprojektes, spätestens bis
31.01.2025, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der SHAG
nachzuweisen.
Das Projekt muss am 31.01.2025 nicht abgeschlossen sein, aber es müssen Rechnungen über
die Zahlung von zumindest 200 % des Zweckzuschusses (KIG-Mittel bedürfen einer Co-Finanzierung von 50 %) bis 31.01.2025 bei der Endabrechnung belegt werden.