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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf

- S.85

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Kanalisation umfasst waren – mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen sich der Kanalbauhof befand – alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie bestimmte Rechte und Rechtsverhältnisse, die zu
diesem Unternehmen gehörten.
Diese Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen sind nunmehr im
Eigentum der IKB AG und waren im Zuge der Eröffnungsbilanz nicht in
das Sachanlagenvermögen aufzunehmen.
Hochwasser- und
Lawinenschutzbauten

Die Stadt Innsbruck trat in der Vergangenheit nicht als Bauherr am Inn
auf, sondern lediglich als Interessent. Aus diesem Grunde sind hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums künftige Maßnahmen am Inn in die
Vermögensrechnung aufzunehmen, nicht jedoch bestehende Bauten in
die Eröffnungsbilanz. Analog verhält es sich bspw. mit Lawinenschutzbauten, welche ebenfalls nicht von der Stadt als Bauherrin erbaut wurden.

Kanalanlagen von
städtischen Almen

Im Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 finden sich in der Unterklasse Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen vier Kanalanlagen von städtischen Almen. Die Kostenschätzungen erfolgten durch
das Amt für Wald und Natur auf Basis von damaligen Kostenschätzungen, die als Stadtsenatsvorlagen eingebracht wurden:
Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen – Bestand
(Beträge in Euro)

Zu- und Abgänge 2020

Anlagenbezeichnung

kum. Buchwert

Kanal Höttinger Alm

300.000,00

kum. AfA
81.818,18

Buchwert EB
218.181,82

Kanal Arzler Alm

44.600,00

22.975,76

21.624,24

Kanal Pfeisalm

44.000,00

2.666,67

41.333,33

Kanal Mösl Alm

39.500,00

15.560,61

23.939,39

Summe

428.100,00

123.032,22

305.078,78

Im Jahr 2020 kam es zu keinen Zu- und Abgängen. Die Differenz der im
Entwurf des Rechnungsabschlusses ausgewiesenen Unterklassensumme für Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen in Höhe von
€ 292.106,05 zum Entwurf der Eröffnungsbilanz ergab sich ausschließlich aus den kumulierten Abschreibungsbeträgen des Jahres 2020 in
Höhe von € 12.972,73.

7.1.4 Sonderanlagen
Definition von
Sonderanlagen

Die Unterklasse Sonderanlagen kann in drei Kategorien
 Grundstückseinrichtungen,
 Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen sowie
 Sonderanlagen
unterteilt werden.
Zur Definition der Sonderanlagen finden sich in der VRV 2015 keine
näheren Bestimmungen. Nähert man sich jedoch über die Definitionen
für Grundstückseinrichtungen und Technische Anlagen, Fahrzeuge und
Maschinen an, kann die Unterklasse Sonderanlagen als Auffangtatbestand für ortsfeste Anlagen dienen, die in keine der beiden anderen

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Zl. KA-06543/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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