Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf
- S.124
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Beilage 1
(1) Altstoffe und Verpackungen nach Abs. 2 bis 9 sind gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen den jeweils hiefür eingerichteten gesonderten Sammlungen zu
übergeben.
(2) Altglas:
Altglas (Verpackungen aus Glas ohne Deckel/Verschlüsse) ist restentleert, getrennt
nach Weiß- und Buntglas, in die Altglassammelbehälter bei den Wertstoffinseln oder
am Recyclinghof oder in die Unterflursammelsystem-Altglassammelbehälter auf den
Liegenschaften einzubringen.
(3) Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen:
Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen (Milch- und Getränkeverpackungen,
Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Styroporverpackungen, etc.) sind restentleert und
möglichst raumsparend in die den Liegenschaften zugewiesenen und entsprechend
gekennzeichneten Sammelbehälter bzw. „gelben Säcken“ einzubringen. Stehen auf
der Liegenschaft weder Sammelbehälter noch „gelbe Säcke“ zur Verfügung, sind
Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen am Recyclinghof oder in die entsprechend
gekennzeichneten Sammelbehälter bei den Wertstoffinseln, getrennt in die jeweils
hiefür vorgesehenen Sammelbehälter, einzubringen.
(4) Altpapier und Papier/Kartonverpackungen:
a) Altpapier und Papier/Kartonverpackungen von privaten Haushalten und
vergleichbaren Einrichtungen sind sauber, geordnet und möglichst raumsparend in
die den Liegenschaften zugewiesenen und entsprechend gekennzeichneten
Sammelbehälter einzubringen. Stehen auf der Liegenschaft keine Sammelbehälter zur
Verfügung, sind Altpapier und Papier/Kartonverpackungen am Recyclinghof oder in
die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bei den Wertstoffinseln,
getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Sammelbehälter, einzubringen.
b) Kartonverpackungen von Klein- und Mittelbetrieben sind geordnet und möglichst
raumsparend am Recyclinghof, getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen
Sammelbehälter, einzubringen. Die Entsorgung von Kartonverpackungen im Rahmen
der „Geschäftsstraßensammlung“ ist zulässig.
(5) Metallverpackungen und Haushaltsschrott:
a) Metallverpackungen (Weißblech- und Aluminiumdosen, Aluminiumfolien, Tuben
aus Metall etc.) sind restentleert und möglichst raumsparend in die entsprechend
gekennzeichneten Sammelbehälter bei den Wertstoffinseln oder am Recyclinghof,
oder in die Unterflursammelsystem-Sammelbehälter auf den Liegenschaften, getrennt
in die jeweils hiefür vorgesehenen Sammelbehälter, einzubringen.
b) Haushaltsschrott (Autofelgen, Maschinenteile, Töpfe etc.) ist am Recyclinghof,
getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Sammelbehälter, einzubringen.
(6) Altkleider:
Altkleider (gebrauchsfähige Kleidungsstücke) sind geordnet und möglichst
raumsparend in die aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten
Sammelbehälter bei den Wertstoffinseln einzubringen oder der stattfindenden
Altkleidersammlung der gemeinnützigen Vereine zuzuführen oder am Recyclinghof,
getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Sammelbehälter, einzubringen.
(7) Elektro- und Elektronikaltgeräte:
Elektro- und Elektronikaltgeräte (Großgeräte, Kleingeräte, Bildschirmgeräte,
Gasentladungslampen, Batterien, Akkus, LED-Lampen, Kühlgeräte) sind am
Recyclinghof, getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Sammelbehälter,
einzubringen, sofern keine Rückgabe beim Händler erfolgt.
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