Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf

- S.178

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(zu Punkt 40.1)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 16.11.2021

Bodenbeschaffungsgesetz, Anwendung in der Stadt Innsbruck; Zahl GfGR/268/2021;
DRINGENDE ANFRAGE der FPÖ vom 13.10.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
der Stadt Innsbruck
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GRin Dengg und MitunterzeichnerInnen haben am 28.10.2021 folgende dringende Anfrage
eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
In der Gemeinderatssitzung vom 13.10.2021 wurde seitens der SPÖ ein Antrag zur Anwendung der Bestimmungen des Bodenbeschaffungsgesetzes in Innsbruck eingebracht. Dieser
verfolgt laut Auskunft von GR Mag. Plach das Ansinnen, "langfristig Flächen für den leistbaren geförderten Wohnraum zu sichern".
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:

Frage 1:

Welches Flächenmaß nehmen jeweils insgesamt jene im Stadtgebiet von Innsbruck gelegenen unbebauten Flächen der nachfolgend genannten Rechtspersönlichkeiten ein, welche eine Widmung gemäß § 37 bzw.§ 37a TROG 2016 aufweisen?
a) Stadt Innsbruck
b) Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG)
c) Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGmbH (NHT)

Antwort:

§ 37 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) definiert die Grundregeln der
Baulandausweisung im Flächenwidmungsplan. Gemäß § 37 Abs. 2 sind
Grundflächen im Bauland als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet
oder Mischgebiet zu widmen (entsprechend §§ 38 bis 40 TROG). § 37a regelt
befristete Widmungen als Bauland.