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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Protokoll.pdf

- S.93

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(5) Jahresüberschüsse, welche durch die Erfüllung des Förderungszwecks
vom Förderungswerber erzielt werden und mehr als 10% der Höhe der
gewährten Förderungen aufweisen, sind bis zu diesem Betrag, höchstens
bis zur Summe der Förderung, seitens der Landeshauptstadt Innsbruck
rückforderbar.
(6) Wenn eine Subvention widmungswidrig verwendet, durch unrichtige
Angaben erschlichen, einen Jahresüberschuss über 10% der
Subventionssumme erzielt oder die Einschau verweigert sowie in der
Nachfrist (drei Monate) kein Verwendungsnachweis für das Vorjahr
vorgelegt wurde, hat der Förderungsnehmer den Subventionsbetrag über
Aufforderung der Landeshauptstadt Innsbruck innerhalb einer von dieser
zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen, wobei die Landeshauptstadt vom
Tage der Auszahlung an Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. verlangen kann.
Bei Subventionen in Form von Sach- oder Dienstleistungen ist der bei der
Gewährung ermittelte kalkulatorische Geldwert der Rückzahlung zugrunde
zu legen.
§ 9 Haftung
(1) Die Haftung der Organe von Personengesellschaften oder juristischen
Personen richtet sich nach den geltenden einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen. Dies gilt insbesondere auch für Angaben des
Antragstellers, insofern er betreffend das Vorliegen der statutarisch
festgelegten Vertretungsbefugnisse im Namen eines Vereins um eine
Förderung ansucht.
(2) Der Förderungsnehmer haftet gegenüber der Stadt Innsbruck darüber
hinaus insbesondere für
1. die Richtigkeit der Angaben im Förderungsantrag;
2. die Einhaltung dieser Subventionsordnung sowie sämtlicher im
Zusammenhang
mit
der
Förderungsgewährung
getroffenen
Vereinbarungen;
3. die zeitgerechte Erbringung des Verwendungsnachweises.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Landeshauptstadt Innsbruck verarbeitet folgende Daten der
Förderungswerber, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen
für die Gewährung, die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, den
Widerruf bzw. die Rückzahlung einer Förderung, zur Abstimmung
hinsichtlich allfälliger Mehrfachförderungen oder die Dokumentation von
Förderungsmaßnahmen jeweils gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erforderlich sind:

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