Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf
- S.295
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16. Sollte die Rückerstattung der Gebühren in der Höhe von €552,30 (siehe Frage 15) per
Barzahlung erfolgt sein, gibt es dafür einen Kassenbeleg etc. und von wem wurde gegenständlicher Kassenbeleg seitens des Büros des Bürgermeisters wann (Datum) unterzeichnet?
17. Sollte die Rückerstattung der Gebühren in der Höhe von €552,30 (siehe Frage 15) per
Überweisung erfolgt sein, wer hat seitens des Büros des Bürgermeisters die Überweisung
getätigt?
18. Wie ist es finanztechnisch überhaupt möglich, dass die Rückerstattung von fälschlich
vorgeschriebenen Gebühren außerhalb des Rechnungskreises bzw. Buchungskreises im
Stadtmagistrat erfolgen kann?
20. Nachdem die Rückerstattung des Betrages nicht innerhalb des Rechnungskreises bzw.
Buchungskreises erfolgt war, müsste auf dem Buchungskonto, auf welchem die aufgrund
eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschrieben Gebühren
verbucht wurden, ein Fehlbetrag (Überschuss etc.) von €552,30 aufscheinen.
a) Wenn ja, wurde dieser Fehlbetrag bzw. Überschuss, wie immer man selbigen richtigerweise benennen mag, in der Höhe von €552,30 finanztechnisch zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Anfrage korrigiert, damit die Buchhaltung wieder stimmt?
b). Wenn ja, wann und durch wen erfolgte die Korrektur bzw. auf welches Buchungskonto
wurde dieser Fehlbetrag bzw. Überschuss, wie immer man selbigen richtigerweise benennen
mag, in der Höhe von €552,30 gebucht?
21 . Gab es zwischen dem Bürgermeister und dem Cafe Toscana (den Inhabern, Geschäftsführern) persönliche Kontakte, welche dazu führten, dass die Rückerstattung des gegenständlichen Betrages über die Verfügungsmittel des Bürgermeisters erfolgten?
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22. Wenn ja, wann gab es zwischen dem Bürgermeister und dem Cafe Toscana (den Inhabern, Geschäftsführern) persönliche Kontakte, welche dazu führten, dass die Rückerstattung
des gegenständlichen Betrages über die Verfügungsmittel des Bürgermeisters erfolgten?
(Datum)
23. Wurde die zuständige Behörde im Stadtmagistrat überhaupt vom Bürgermeister darüber
informiert, dass es eine Rückerstattung an das Cafe Toscana für die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe
von €552,30 aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters gibt?
24. Erfolgte die Rückererstattung des gegenständlichen Betrages in der Höhe von €~52,30
auf Weisung des Bürgermeisters an eine Mitarbeiterin bzw. an einen Mitarbeiter im Stadtmagistrat?
25. Können Sie ausschließen, dass die gegenständliche Rückerstattung des Betrages in der
Höhe von €552,30 aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters nicht geltenden Bundesgesetzen widerspricht, uhd wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung?
Gerald Depaoli, Gemeinderat