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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-03-03-GR-Kurzprotokoll_gesamt.pdf

- S.3

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-3-

49, Grundstück 285 in EZ 171, unter
anderem, alle KG 81121 Mühlau, neu
zu bildenden Baurechtsgrundstück im
Ausmaß von ca. 4.200 m² ein Baurecht
für die Dauer von 60 Jahren ein.

schaft bzw. einzelner Teile des Bauwerks an Dritte ist nicht gestattet bzw.
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Innsbruck. Die
Stadt Innsbruck erteilt aber bereits jetzt
ihre Zustimmung zur Vermietung einer
untergeordneten Fläche des neu zu errichtenden Gebäudes, und zwar des
obersten Geschoßes des Verwaltungsgebäudes mit einer Nutzfläche von ca.
420 m², an ein branchenverwandtes
bzw. kooperierendes Unternehmen.

Das genaue Flächenausmaß des (neu
zu bildenden) Baurechtsgrundstückes
ergibt sich nach Durchführung der notwendigen Grenzverhandlung und Erstellung der Teilungspläne, in Abstimmung mit den zuständigen städtischen
Dienststellen (Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration,
und Mag.-Abt. III, Tiefbau) entsprechend der vorliegenden "Studie KOA
Betriebsgebäude Koch alpin GmbH"
des Architekten Michael Lukasser vom
26.01.2022, Übersichtsplan
Nr. 264_004.
2.

Der Baurechtszins setzt sich wie folgt
zusammen: Für die bebaubaren Flächen wird ein Betrag von € 20,-- je m²
und Jahr, für die nicht bebaubaren Flächen (Bahndamm und ÖBB-Abstandsfläche, Straßendamm und Böschungsflächen) wird ein Betrag von € 13,50 je
m² und Jahr vereinbart.
Die genaue Aufteilung der bebaubaren
und nicht bebaubaren Flächen ergibt
sich nach Bauplatzbildung und Vorliegen des fertigen Einreichprojektes. Aufgrund der jetzt vorliegenden, oben näher bezeichneten Projektstudie ergibt
sich die vorläufige Flächenaufteilung
wie folgt: bebaubare Fläche: ca.
3.200 m2, nicht bebaubare Fläche: ca.
1.000 m2. Der Baurechtszins ist wertgesichert nach VPI 2020 oder den an
dessen Stelle tretenden Index, wobei
die Indexanpassung für die ersten drei
Vertragsjahre ausgesetzt wird.

3.

Ausschließlicher Zweck der Baurechtsbestellung ist die Errichtung und der
Betrieb eines Produktions- und Vertriebsgebäudes im Rahmen des Geschäftsbereiches der Baurechtsnehmerin (Produktion und Vertrieb von Sportartikeln) auf der Baurechtsliegenschaft.

4.

Die gänzliche oder teilweise, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe
oder Vermietung der Baurechtsliegen-

GR-Sitzung 03.03.2022

Die Baurechtsnehmerin haftet der Stadt
Innsbruck dafür, dass der Mietvertrag
so befristet wird, dass dieses Mietverhältnis spätestens zu dem Zeitpunkt
endet, zu dem auch das Baurecht endet. Der entsprechende Mietvertrag ist
der Stadt Innsbruck unaufgefordert vorzulegen.
5.

Zur Gewährleistung des Vertragszweckes wird eine Konventionalstrafe vereinbart. Sie beträgt pro Tag € 100,-und ist wie der Baurechtszins selbst
wertzusichern. Zur Sicherung der Konventionalstrafe wird an der Baurechtseinlage aus dem Titel der Gewährleistung ein Höchstbetragspfandrecht von € 100.000,-- begründet.

6.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Baurechtszinses wird als Reallast im
Grundbuch sichergestellt.

7.

Die Stadt Innsbruck und die Firma
Koch alpin GmbH räumen sich wechselseitige Vorkaufsrechte an der
Stammeinlage bzw. der Baurechtseinlage ein.

8.

Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Baurechtsvertrages, weiters alle aus Anlass des Neubaus entstehenden oder
zur Vorschreibung gelangenden Kosten, öffentlichen Abgaben, Steuern und
Gebühren, insbesondere die Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr, die
Kosten der Finanzamtsanzeige oder
Selbstberechnung, die Kosten für die
Vermessung und die Beglaubigung
sämtlicher Unterschriften, sämtliche Erschließungskosten etc. übernimmt die
Baurechtsnehmerin bzw. hat sie diese