Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-03-24-GR-Kurzprotokoll_opt.pdf
- S.111
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Gebäuderichtlinie) im Kernbereich des Baurechts umgesetzt. Die Gebäuderichtlinie sah
gegenüber der Vorgängerrichtlinie höhere Standards in Bezug auf die Erfordernisse der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Erweiterung des Kreises jener Gebäude, die diese
Erfordernisse erfüllen müssen, sowie eine erweiterte Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen
vor. Die nunmehr strengeren Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz wurden auch auf Ebene
der Technischen Bauvorschriften normiert, wobei die OIB-Richtlinie 6 betreffend
Energieeinsparung und Wärmeschutz großteils für verbindlich erklärt wurde.
Mit den 2013 und 2020 durchgeführten Novellen zur Tiroler Bauordnung 2011 bzw. 2018 und den
Technischen Bauvorschriften 2008 bzw. 2016 wurde die Verpflichtung geschaffen, bei Neubau
und größerer Renovierung sowie bei bewil/igungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen
Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden - sofern dabei
mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß
oder eine Wohnung geschaffen wird - einen Energieausweis als Teil der
Einreichunterlagen bzw. der Unterlagen zur Bauanzeige der Baubehörde vorzulegen. Diese
Verpflichtung besteht seit 01. Juni 2013.
Weiters muss jeder Bauwerber bei Neubauten sowie bei größeren Renovierungen von Gebäuden
prüfen, ob der Einsatz von alternativen Energiesystemen aus technischen, ökologischen und
wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist. Das Ergebnis dieser Alternativenprüfung ist als Bauunterlage
mit einzureichen. Was genau hocheffiziente alternative Systeme sind, wird in § 2 Abs. 28 der
Tiroler Bauordnung definiert:
a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren
Quellen;
b) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen;
c) Fern- oder Nahwärme-Systeme oder Fern- oder Nahkälte-Systeme, wenn diese überwiegend
auf Energie aus erneuerbaren Quellen oder auf Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen beruhen;
d) Wärmepumpen
Ein Bauansuchen ist von der Baubehörde abzuweisen, wenn das Bauvorhaben kein
hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass
zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist.
Abschließend soll auch die Einführung der digitalen Energieausweisdatenbank zur Erreichung der
Klimaziele beitragen. Diese dient vor aller dem Erhalt einer fundierten Datengrundlage, welche
essenziell ist, um die Erreichung (oder Verfehlung) der gesetzten Ziele betreffend Klimaneutralität
laufend überwachen zu können. Auch wird ein tirolweiter Überblick über den Gebäudezustand
sowie daraus abzuleitender Maßnahmen im Sinne des Nationalen Energie- und Klimaplans
möglich."
Freundliche Grüße,
Simone Reimair und Petra Köck
Landeshauptstadt Innsbruck
Raumplanung und Stadtentwicklung
Simone Reimair, MSc
Telefon + 43 (0) 512 / 5360 - 5181
Mail
simone.reimair@maqibk.at
post.stadtplanung@innsbruck.gv.at
2