Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.21

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sondern vielmehr auf die effektive Verfügung (im Sinne einer
Genehmigung) der betreffenden Geldmittel bezog.
Abgrenzung
Subventions- und
Verfügungsmittel

Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die
Stadtgemeinde Innsbruck (Subventionsordnung) wurden letztmalig mit
Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2019 novelliert.
Im Sinne der Richtlinie sind Subventionen vermögenswerte
Zuwendungen, die die Stadt als Trägerin von Privatrechten physischen,
juristischen Personen oder Personen-gemeinschaften zur Erfüllung
eines bestimmten Zweckes aus ihren Mitteln gewährt und die
Subventionsempfänger zu einem subventionsgerechten Verhalten
verpflichtet, ohne dass ein direkter Austausch von Leistung und
Gegenleistung im Sinne eines Dienstleistungsvertrages zu Stande
kommt.
Die Zuständigkeit der Subventionsvergabe wird im Innsbrucker
Stadtrecht geregelt und richtet sich prinzipiell nach Wertgrenzen. Die
Vergabe von Subventionen bis zu einer Höhe von € 3.000,00 je
Einzelfall und Finanzjahr betrifft den Wirkungsbereich des
Bürgermeisters bzw. eines (amtsführenden) Stadtrates (siehe IStR § 31
lit. d). Subventionen von mehr als € 3.000,00 bis höchstens € 10.000,00
je Einzelfall und Finanzjahr sind gem. § 28 Abs. 2 lit. n IStR im
Stadtsenat zu beschließen. Förderungen über € 10.000,00 fallen
schließlich in die Kompetenz des Gemeinderates.
Zusätzlich ist in der Subventionsordnung eine weitere Betragsschwelle
verankert. Subventionen der Stadt Innsbruck im Gesamtausmaß von
mehr als € 1.000,00 sind mittels Jahresabrechnung für
Jahressubventionen (bspw. Einnahmen- / Ausgabenrechnung, Bilanz)
bzw. detaillierten Abrechnungen für bestimmte Vorhaben unter Vorlage
der Originalbelege bis längstens 31. März des auf die Gewährung der
Subvention folgenden Kalenderjahres der subventionsauszahlenden
Stelle nachzuweisen, wobei Förderungen verschiedener städtischer
Subventionsgeber für die genannte Grenze zusammen-zurechnen sind.
Zudem verpflichtet die Subventionsordnung den Förderungsempfänger,
als Publizitätsmaßnahme auf die Unterstützung durch die Stadt bei allen
im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung stehenden
öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten hinzuweisen.
Vom Geltungsbereich der Subventionsrichtlinien jedoch ausgenommen
sind explizit u.a. Spenden aus Verfügungsmitteln, Stipendien,
Preisverleihungen, Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen.
Im Gegensatz zu den Subventionen ist eine dezidierte finanzielle
Deckelung bei den Verfügungsmitteln nicht gegeben, wenngleich die
budgetäre Vorgabe eine Wertgrenze festlegt. Die Kontrollabteilung ruft
in Erinnerung, dass der verfügungsberechtige Organwalter über die
budgetierten Verfügungsmittel ohne weiteren Beschluss eines
Gremiums verfügen kann. Mit dieser Vorgehensweise wird dem

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Zl. KA-13545/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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