Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.31

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
6 Zusammenfassende Feststellungen und Empfehlungen
6.1 sonstige Ausgaben – Sachkonten 729…
Spende aus
Verfügungsmitteln –
Abgrenzung zur
finanziellen Unterstützung im Wege einer
Subventionierung

Vielfach werden an die anordnungsberechtigten MandatarInnen – allen
voran an den Bürgermeister – finanzielle Unterstützungsansuchen in
einem niedrigen betraglichen Bereich (oftmals € 50,00 bis € 500,00
bspw. für Bälle, Konzerte, Kultur, Soziales etc.) herangetragen. Diese
sind aus Sicht der Kontrollabteilung entsprechend den maßgeblichen
(Kontierungs-)Richtlinien als „Spenden“ zu qualifizieren und somit vom
Anwendungsbereich der städtischen Subventionsordnung nicht
umfasst. Diese bestimmt nämlich in § 1 Abs. 4 Z 5, dass unter anderem
auch „Spenden aus Verfügungsmitteln“ vom Geltungsbereich der
städtischen Subventionsordnung ausgenommen sind.
In einigen Fällen lagen die im Rahmen der Verfügungsmittel zur
Auszahlung gelangten finanziellen Unterstützungen allerdings auch in
einem aus betraglicher Sicht höheren Bereich (größer als € 1.000,00,
in Einzelfällen auch größer als € 3.000,00). Auch diese Beträge sind
nach Einschätzung der Kontrollabteilung aufgrund der Abwicklung über
Verfügungsmittel letztlich als „Spenden“ einzuordnen und somit vom
Anwendungsbereich
der
städtischen
Subventionsordnung
ausgenommen.
Eine inhaltliche Abgrenzung zwischen Spende und Subvention ist nach
Ansicht der Kontrollabteilung vielfach nicht eindeutig und somit
schwierig. Dieser Umstand wird von ihr aus dem Grund erwähnt, da
derartige (Spenden-)Auszahlungen oftmals auch Elemente aufweisen,
welche eine Abwicklung als Subvention rechtfertigen würden. Für den
Fall, dass diese finanziellen Unterstützungen über die städtischen
Subventionstöpfe zur Auszahlung gelangen würden, wären diese
formalrechtlich als Subventionen (Subventionsantragsformular,
allenfalls Beschlussfassung durch Stadtsenat oder Gemeinderat,
Verwendungsnachweis ab € 1.000,00) abzuwickeln.
In Bezug auf derartige Auszahlungen aus Verfügungsmitteln besteht
nach Meinung der Kontrollabteilung in der Stadt Innsbruck die
Situation, dass diese (als Spenden) der Entscheidungskompetenz des
jeweiligen Anordnungsberechtigten über die Verfügungsmittel
unterliegen. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Intention der
budgetären Einrichtung von Verfügungsmitteln insofern, als über deren
Verwendung der/die Anordnungsberechtigte ohne weiteren Beschluss
eines Gremiums verfügen kann.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten durchaus schwierigen
Abgrenzungsthematik zwischen Spende aus Verfügungsmittel und
finanzielle Unterstützung im Rahmen einer Subventionierung regte die
Kontrollabteilung in Richtung des Gemeinderates an, einen klaren
Willensbildungsprozess zu initiieren bzw. vorzunehmen. Sollte seitens
des Gemeinderates der Wunsch bestehen, die Verwendung der
jährlich im Rahmen des Budgetbeschlusses eingerichteten

……………………………………………………………………………………………………………………………………………..…….….

Zl. KA-13545/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

17