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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.9

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-9-

wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Änderung
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Festlegungen außer Kraft.
26.

MagIbk/39638/SP-FW-AL/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AL-F56, Arzl, Bereich
Campus Arzl, Framsweg (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL-F36), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.04.2022:
Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes
Nr. AL-F56, Arzl, Bereich Campus Arzl,
Framsweg (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL-F36), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2016 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Abs. 3 lit. d
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf
von einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden flächenwidmungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
27.

MagIbk/43038/SP-BB-MS/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HÖ-B25, Mariahilf - St. Nikolaus, Sankt-Nikolaus-Gasse 34
(als Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HÖ-B15), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2016

Beschluss (einstimmig):

GR-Sitzung 20.04.2022

Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.04.2022:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. HÖB25, Mariahilf - St. Nikolaus, Sankt-Nikolaus-Gasse 34 (als Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HÖ-B15), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 4
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
28.

MagIbk/43675/SP-FW-PR/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F26, Pradl, Bereich
Pembaurstraße 12, Gp. .1314, KG
Pradl (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. RE-F1), gemäß § 36 TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.04.2022:
Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes
Nr. PR-F26, Pradl, Bereich Pembaurstraße 12, Gp. .1314, KG Pradl (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. REF1), gemäß § 36 TROG 2016 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Abs. 3 lit. d
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf
von einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird.