Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
- S.189
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Textziffer
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt der Bau- und Feuerpolizei als Anordnungsberechtigte der betreffenden Vp. (in Zusammenarbeit mit der städtischen Finanzabteilung) bezüglich dieser drei Vorschreibungen von Inspektionsgebühren aus den
Jahren 2013, 2016 und 2017 einen allfälligen Bereinigungsbedarf (Abschreibung)
zu prüfen.
Vom Amt der Bau- und Feuerpolizei wurde im Anhörungsverfahren darauf verwiesen, dass die ausstehenden Zahlungen dem Amt nicht bekannt wären und es auch
magistratsintern nicht vorgesehen sei, dass eine diesbezügliche Information erfolge.
Auf der Grundlage des damaligen Berichtes wurde jedoch angekündigt, mit der
zuständigen Dienststelle (Amt für Rechnungswesen der MA IV) Kontakt aufzunehmen, um einen allfälligen Bereinigungsbedarf abzuklären.
Zur Follow up – Einschau 2021 verwies das Amt der Bau- und Feuerpolizei wiederholt auf die magistratsinterne Zuständigkeit der Finanzabteilung (Amt für Rechnungswesen). Die im seinerzeitigen Anhörungsverfahren avisierte Abklärung sei in
Zusammenarbeit mit der MA IV nach wie vor im Laufen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Jenen Bediensteten des Amtes der Bau- und Feuerpolizei, welche im Zuge der
Wahrnehmung ihres dienstlichen Aufgabengebietes auch im Außendienst tätig sein
müssen, wird eine so genannte (dienstklassenabhängige) „Aufwandsentschädigung“ gewährt. Diese belief sich für das Jahr 2020 auf brutto € 184,95 (Dienstklasse I – V), brutto € 221,53 (DK VI), brutto € 261,74 (DK VII) bzw. brutto € 316,05
(DK VIII).
Verwundert zeigte sich die Kontrollabteilung darüber, dass bei einem der vier
Revierleiter diese Aufwandsentschädigung nicht zur Auszahlung gelangte. Dies
trotz des Umstandes, dass dieser – so wie alle anderen betroffenen Bediensteten –
im Zuge seines baupolizeilichen Wirkungsbereiches Außendiensttätigkeiten verrichtet.
Die dahingehende Detailrecherche der Kontrollabteilung brachte das Ergebnis, dass
die Auszahlung der Aufwandsentschädigung in diesem konkreten Fall bereits ab
01.01.2003 eingestellt worden ist. Die weiteren Rechercheergebnisse ließen für die
Kontrollabteilung den Schluss zu, dass die Einstellung möglicherweise auf ein
(technisches) Versehen zurückzuführen war.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I, die Hintergründe für die Einstellung der Aufwandsentschädigung ab 01.01.2003 zu recherchieren. Sollte dies auf ein (technisches) Versehen zurückzuführen sein, empfahl
die Kontrollabteilung eine entsprechende Bereinigung. Dabei wäre wohl auch über
eine Nachzahlung an den betroffenen Bediensteten zu beraten, zumal sich der Zeitraum seit der Einstellung der Aufwandsentschädigung auf damals über 17 Jahre
belief und somit die dem Dienstnehmer entgangene Gesamtsumme durchaus
beträchtlich war.
Im Rahmen der dazu abgegebenen Stellungnahmen bestätigte das Amt für Personalwesen, dass die Einstellung der Auszahlung der Aufwandsentschädigung auf ein
technisches Versehen zurückzuführen war. Die Veranlassung einer Nachzahlung
entsprechend der anzuwendenden gesetzlichen Verjährungsfristen (3 Jahre) wurde
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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