Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
- S.208
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Textziffer
Tirol (gemeinsam mit anderen Forderungen) auf dem Konto 279000 – Sonstige für
Dritte geleistete Vorschüsse erfolgt.
Ohne den Blick auf von den betroffenen Fachdienststellen allenfalls für erforderlich
gehaltene Bereinigungsnotwendigkeiten (für von der Kontrollabteilung festgestellte
Abweichungen) im Einzelnen zu legen, regte die Kontrollabteilung zusammenfassend und abschließend in Richtung des Amtes für Rechnungswesen der MA IV an,
bei der Vornahme der jährlichen Ausgleichsbuchung einen nachvollziehbaren
schließlichen Rest (eine städt. Forderung) zum 31.12. des Jahres auszuweisen.
Dabei wäre der sich durch die Ausgleichsbuchung ergebende schließliche Rest
(die städt. Forderung) mit dem Amt für Soziales als inhaltlich zuständiger Fachdienststelle abzustimmen. Dadurch könnten allfällige buchhalterische oder abrechnungstechnische Differenzen (wie die von der Kontrollabteilung im damaligen
Bericht im Detail aufgezeigten Fälle) identifiziert und bereinigt werden.
Um in diesem Bereich künftig eine zufriedenstellende Verbuchung zu gewährleisten,
verwies das Amt für Rechnungswesen der MA IV im Anhörungsverfahren sowie im
Zuge der aktuellen Follow up – Einschau 2021 auch hier auf die Arbeit innerhalb der
zu schaffenden Projektgruppe. Eine Umsetzung der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde letztlich für das Jahr 2022 avisiert.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (§ 56 Abs. 2) bzw. das Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetz (§ 30 h Abs. 2) sieht – abhängig vom Behinderungsgrad
– eine Erhöhung des jährlichen Urlaubsausmaßes vor. Bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch
um 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. um 40 Dienststunden.
Im Rahmen einer detaillierten Einschau in die übermittelten Prüfunterlagen des
Amtes für Personalwesen hinsichtlich der Zuerkennung eines erhöhten Urlaubsanspruches analog den obigen Bestimmungen zeigte, dass mit Ausnahme eines
Bediensteten allen hier aufgezeigten Dienstnehmern ein in diesem Zusammenhang
entsprechender Zusatzurlaub von 32 bzw. 40 Stunden eingeräumt wurde.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung gebührt dem betreffenden Bediensteten
anhand des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 23.01.2017 ein jährlicher
Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Dienststunden seit seinem Beschäftigungsbeginn
im Jänner 2018 im Amt für Soziales.
In diesem Kontext empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen zu
prüfen, ob dem besagten Mitarbeiter im Amt für Soziales ein jährlicher erhöhter
Urlaubsanspruch gemäß dem I-VBG (ab dem Jahr 2018) zusteht. Gegebenenfalls
ist eine rückwirkende Festsetzung in der elektronischen Zeiterfassung vorzunehmen.
Im Rahmen der Stellungnahme teilte das Amt für Personalwesen mit, diese Erhöhung des Urlaubsanspruches ehestmöglich vorzunehmen und rückwirkend festzusetzen.
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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