Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.250

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dass offensichtlich nicht der gesamte vertraglich vereinbarte
Verkaufserlös buchhalterisch erfasst worden ist. Vielmehr erfolgte eine
um die ImmoESt „gekürzte“ Verbuchung.
Im Sinne der maßgeblichen VRV-Bestimmung (§ 13 Abs. 2 VRV 2015
i.d.g.F.) regte die Kontrollabteilung für künftige ähnliche Fälle die
vollständige buchhalterische Erfassung des Verkaufserlöses und einer
allenfalls von der Stadt Innsbruck zu begleichenden ImmoESt an.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme sagte die Geschäftsstelle
Haushaltswesen und Controlling der MA IV zu, den Verkaufserlös künftig
ungekürzt und die ImmoESt auf dem Sachkonto „710 Öffentliche
Abgaben, ohne Gebühren gemäß FAG“ auszuweisen.
Budgetär zwischen
MA II und MA III
geteilte Verbuchung
einer Rechnung –
Empfehlung

Auffällig wurden für die Kontrollabteilung zwei Auszahlungsanordnungen
der MA II und MA III über den jeweiligen Betrag von brutto € 2.549,45 an
einen in Innsbruck ansässigen Rechtsanwalt. Diese wurden unter den
Buchungstexten „Honorarnote Amtshaftungsverfahren“ und „Hälfteanteil
Amtshaftung“ zur Auszahlung gebracht. Die inhaltlichen Details zu
diesem konkreten Fall wurden von der Kontrollabteilung dargestellt.
Zur Auszahlung des Gesamtbetrages von brutto € 5.098,90 hielt die
Kontrollabteilung fest, dass verwaltungsintern – offenbar aus budgetären
Gründen – die Festlegung getroffen wurde, dass die sich ergebenden
(Anwalts-)Kosten zwischen der MA II und der MA III aufgeteilt werden.
Nachdem die von der MA III verwendete Haushaltsstelle dem so
genannten „gemischten Unternehmensbereich“ mit einem anteiligen
30 %igen Vorsteuerabzug zugeordnet ist, schlug der von der MA III
übernommene Hälftebetrag effektiv lediglich mit € 2.421,98 zu Buche.
Im Bereich der MA II belastete – mangels gegebener anteiliger
Vorsteuerabzugsmöglichkeit – der gesamte Hälftebetrag von brutto
€ 2.549,45 das städtische Budget. Aufgrund dieser beschriebenen
Thematik ergab sich die eigentümliche Situation, dass die effektive
Budget- bzw. Kostenbelastung zu ein und demselben Geschäftsfall in
der MA II anders (geringfügig höher) ausfiel als in der MA III (geringfügig
niedriger).
Für allenfalls künftig ähnlich gelagerte Fälle empfahl die
Kontrollabteilung,
von
einer
derartigen
verwaltungsinternen
Kostenaufteilung (aus budgetären Gründen) Abstand zu nehmen. Im
Idealfall sollten dahingehende Kosten aus Sicht der Kontrollabteilung
dort gebucht werden, wo ein allfälliger Vorsteuerabzug berechtigt
möglich ist.
Im Anhörungsverfahren sagten die beteiligten Dienststellen eine
Umsetzung der Empfehlung der Kontrollabteilung für mögliche künftige
ähnliche Fälle zu.

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Zl. KA-01352/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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