Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
- S.257
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die Zuweisung von Amtsräumen an die Mitglieder des Stadtsenates
der Landeshauptstadt Innsbruck,
die Abgeltung der
Gemeinderatsklubs,
Personalkosten
der
Dienstnehmer
der
die Liegenschaft Maria-Theresien-Straße 20, insbesondere auf die
Anmietung der Räumlichkeiten im Haupthaus und „Nalter Stöckl“,
die Beantwortung der Fragen des Prüfauftrages.
Gender-Hinweis
Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass alle in diesem Bericht
gewählten personenbezogenen Bezeichnungen aus Gründen der
Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit (nur) in einer
Geschlechtsform formuliert werden und gleichermaßen für Frauen und
Männer gelten.
Anhörungsverfahren
Das in § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegte Anhörungsverfahren
ist durchgeführt worden.
2 Stadtrechtsreform 2011
(Sonder-)GR vom
18.03.2011
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat sich – basierend auf den
entsprechenden
Vorarbeiten
der
sogenannten
Stadtrechtsreformkommission (StRRK) – mit Beschluss des (Sonder-)
Gemeinderates vom 18.03.2011 für eine umfassende Reform des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) sowie der
Innsbrucker Wahlordnung 1975 (IWO) ausgesprochen.
§ 13a IStR Klubs
Gemeinderatsmitglieder derselben Gemeinderatspartei haben das
Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen; dabei gelten
Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen
hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei. Mitglieder
des Gemeinderates, die nicht derselben Gemeinderatspartei
angehören, können nur mit Zustimmung des Gemeinderates einen
Klub bilden. Ein Klub muss mindestens drei Gemeinderatsmitglieder
umfassen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf nur einem Klub
angehören.
Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Klubobmann und dessen
Stellvertreter zu wählen. Die Konstituierung eines Klubs, der Name des
Klubobmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren
Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist
auch jede Änderung der Zusammensetzung der Klubs, des
Klubobmannes und dessen Stellvertreter dem Bürgermeister
schriftlich mitzuteilen.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat gemäß
§ 27 IStR in einer Geschäftsordnung die den Klubs von der Stadt zur
Verfügung zu stellende räumliche Ausstattung, die Entschädigung der
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Zl. KA-14086/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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