Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.349

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GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (MGO)
.

§46
Unterzeichnung von Geschäftsstücken
(1) Der Bürgermeister ist neben der Unterfertigung von Urkunden im Sinne des§ 42 Abs. 2
des $tadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 die Unterzeichnung von

a) Geschäftsstücken, welche Vorlagen und Zuweisungen an den Gemeinderat, den Stadtsenat oder einen gemeinderätlichen Ausschuss betreffen und
b) Vollmachten zur Vertretung der Stadt Innsbruck vor Gerichten und Ver-waftungsbehörden
vorbehalten.
(2) Zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung von Geschäftsstücken, welche im Bereich des
Stadtmagistrates in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ausgefertigt werden, sind berechtigt:
a) Der Magistratsdirektor zur Unterfertigung jener Geschäftsstücke, <;lie die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates betreffen sowie von Geschäftsstücken anderer Art, sofern er
sich deren Unterfertigung vorbehält.
b) Die Abteilungsleitungen zur Unterfertigung aller Geschäftsstücke der je-weiligen Abteilun- .
gen, sofern nicht nachgeordnete Mitarbeiterinnen nach Abs. 4 schriftlich ermächtigt wurden.
(4) Der/die Abteilungsleiterin hat im Rahmen einer abteilungsinternen, an fachli-chen Gesichtspunkten orientierten Geschäftsverteilung den/die Abteilungsleiter-Stellvertreterin zur
Unterfertigung von Geschäftsstücken zu ermächti-gen. Darüber hinaus können andere
Sachbearbeiterinnen von der Abtei-lungsleitung im Rahmen der getroffenen Geschäftsverteilung nach § 5 Abs. 1 zur Unterfertigung von Geschäftsstücken ermächtigt werden, soweit
dies a1:Js organisatorischen Gründen oder im Interesse der Arbeitsvereinfachung, insbesondere zur Beschleunigung der Erledigungen, zweckmäßig ist. Hiebei ist auf die dienstliche Verwendung und auf die Befähigung der betreffenden Mitarbeiterinnen Bedacht zu
nehmen. Derartige Verfügungen bedürfen der Schriftform.

1. Handelt es sich bei der vorliegenden „Unterschrittenermächtigung zur Unterzeichnung von
Geschäftsstücken" um ein Geschäftsstück?
2. Handelt es sich bei der vorliegenden „Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung von
Geschäftsstücken" um eine Urkunde?
3.Wenn es sich bei der vorliegenden ·,,Unterschrittenermächtigung zur Unterzeichnung von
Geschäftsstücken" weder um ein Geschäftsstück noch um eine Urkunde handelt, um welche
Art von Schriftstück handelt es sich dann?
4.Wann (Datum) wurde die Magistratsdirektion über die vorliegende „Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" , welche Stabsleiterin Tabea Eichhorn, BA
MSc nach §46 der Geschäftsordnung der Landeshauptstand Innsbruck (MGO) ermächtigt,
für den Bürgermeister Schriftstücke zu unterfertigen. in Kenntnis gesetzt?
5. Wurde die Magistratsdirektion schriftlich oder mündlich über die gegenständliche „Unterschrittenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken", in Kenntnis gesetzt?