Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
- S.352
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24. Sollte es sich bei der gegenständlichen "Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung
von Geschäftsstü_cken" um eine Urkunde handeln, wurde selbige gemäß §34 der GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK
(MGO) archiviert, und wenn ja, wann? (Datum)
§34
Archivierung von· Geschäftsstücken und Aktenvorgängen
Die Ablage eines Geschäftsstückes ist evident zu halten. Abgelegte Geschäftsstücke sind
zumindest nach Eingangsjahren, Dienststellen und falls zweckmäßig, nach Sachgebieten
geordnet zu verwahren. Hiebei ist die technisch und wirtschaftlich jeweils zweckn:iäßigste Art
der Aktenverwahrung und Archivierung zu wählen.
25. Sollte es sich bei der gegenständlichen „Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung
von Geschäftsstücken" um eine Urkunde handeln, wurde selbige gemäß §35 der GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK
(MGO) aufbewahrt etc., und wenn ja wann (Datum) und durch wen?
§ 35
Urkundensammlung
.
(1) Urkunden, welche für die Stadt Innsbruck von besonderer Bedeutung sind, sind von der
Magistratsabteilung 1, Amt Präsidialangelegenheiten, in mög-lichst teuer- und einbruchsicheren Räumlichkeiten aufzubewahren. Die Hin-terlegung einer Urkunde in der Urkundensammlung ist durch den/die Leiterin der sachlich zuständigen Dienststelle ausdrücklich auf dem
zugehörigen Ge-schäftsstück zu verfügen. Über die Urkundensammlung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Ausfolgung von Urkunden aus der Urkundensammlung erfolgt aus-chließlich über
Anordnung des Magistratsdirektors, des/der Leiterin der Kontrollabteilung sowie des/der Leiters/in der sachbearbeitenden Dienststelle gegen entsprechende Übernahmebestätigungen.
Gerald Depaoli, Gemeinderat.