Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
- S.44
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GR Depaoli: Sie sagen, es divergiert nicht.
Da werden vielleicht einige MandatarInnen
eine Frage dazu stellen wollen. Ich muss
Ihnen nämlich sagen, dass der Bericht etwas anderes enthält, als uns vorgelegt
wurde.
GR Mag. Stoll: Es divergiert schon. Es ist
ein Unterschied, ob man eine Zahlungsfreigabe oder eine Zeichnungsberechtigung
hat.
Bei der Unterschriftenermächtigung sind mir
noch einige Dinge nicht ganz klar. Das eine
ist die Frage, was unter Schriftstücken zu
verstehen ist. Es kann eine Geburtstagskarte sein, natürlich auch die Kündigung
von MitarbeiterInnen oder eine Einladung zu
einem runden Tisch. Ich habe mich erkundigt, wie es in der Vergangenheit gehandhabt wurde.
Da hat es natürlich auch diese Vollmacht
oder Ermächtigung gegeben. Grundsätzlich
spricht nichts dagegen, aber es geht hier
nur um den Rahmen. Man kann Anweisungen durchführen und bis zu € 3.000,--, das
sind die Verfügungsmittel, überweisen, aber
es muss dafür eine Vollmacht vorhanden
sein.
Diese muss in der Datenbank GeOrg hinterlegt sein. Wenn die Stabstellenleiterin eine
Überweisung durchführt, muss man in der
Mag.-Abt. IV, Buchhaltung, wissen, ob die
Person dazu berechtigt ist. Ist das Schriftstück hinterlegt? Das glaube ich nicht, denn
wenn das Dokument dort hinterlegt wäre,
hätte die Ermächtigung auch eine Geschäftszahl.
Wenn man aber trotzdem eine Überweisung
durchführt wird, kann die Person das nicht
vom eigenen Computer aus erledigen. Das
heißt, sie müsste das am Computer des
Bürgermeisters machen, denn er hat natürlich einen Zugang. Also erfolgen die Überweisungen auf Deinem Computer von fremden Personen oder einer ermächtigten Person, wie es da unterschrieben steht. Dann
muss dies auch irgendwo hinterlegt sein.
Ich weiß nicht, wie es genau abläuft.
Ein solches Dokument muss irgendwo hinterlegt sein, denn auch bei einer Amtsübergabe muss das mitübergeben werden.
Nachdem keine Geschäftszahl vorhanden
ist, muss angenommen werden, dass eine
GR-Sitzung 20.04.2022
fremde uns bekannte Person auf den Computer des Bürgermeisters zugreifen kann.
Man sollte diese Fragen geklärt wissen,
denn nur dann hat auch die Unterschriftenermächtigung ihre Gültigkeit. Es sollte
auch detaillierter angegeben sein, wie weit
diese Vollmacht reicht.
Ich ersuche dringend um eine Aufklärung
bezüglich dieser Vollmacht, denn sonst hat
dieser Zettel für mich keinen Wert.
Bgm. Willi: GR Mag. Stoll, ich ersuche Sie,
die Dinge nicht ins Lächerliche zu ziehen.
(Beifall)
Ich stehe für eine moderne Verwaltung und
meine Büroleiterin hat im Kontrollausschuss
angegeben, dass alles was sie macht, mit
mir abgesprochen ist. So ist es auch. Wir
haben jeden Tag entsprechende Sitzungen,
bei denen wir uns abstimmen.
Ich würde unendlich viel Zeit damit verbringen müssen, kleinste Anweisungen, Überweisungen und Anordnungen abzuzeichnen. Der Bürgermeister einer Landeshauptstadt wie Innsbruck ist auch eine Art Manager eines Großbetriebes mit einem Volumen
von € 450 Mio. und 1.700 MitarbeiterInnen.
Er ist auch für die Beteiligungen zuständig,
wo nochmals 4.000 MitarbeiterInnen arbeiten.
Nachdem Du selbst der Chef einer Firma
bist, die aber wesentlich kleiner ist, kannst
Du abschätzen, was die Dinge sind, die der
Chef selbst machen muss und was er delegieren kann. Darum geht es! Es geht um
modernes Management, das versuche ich
zu leben und nicht mehr als notwendig Bürokratie zu verursachen. (Unruhe im Saal)
GR Mag. Stoll: Zur tatsächlichen Berichtigung: Ich mache hier überhaupt nichts lächerlich! Ich stelle anhand der mir vorliegenden Unterlagen fest. Es geht mir hier um
Ernsthaftigkeit.
Es ist richtig, dass man modern handeln
muss. Ich habe im Vergleich zur Stadt, ein
kleines Unternehmen zu führen. Aber wenn
meine Buchhaltung eine Überweisung
durchführt, ist das bei der zuständigen Bank
mit Unterschrift hinterlegt. Das habe ich
auch hier verlangt. Die Vollmacht muss zumindest in der Mag.-Abt. IV, Buchhaltung,
hinterlegt sein.