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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf

- S.162

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(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf
Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung
der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels
vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit
Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmitte! zugleich auch als
Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der
Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der
Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des
Hilfsmittels bestimmen. (. . .)"
Die Verord n u ng des Bundesm inisters für öffentliche Wirtschaft und Verkeh r ü ber die
Ü berwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen­
Ü berwach ungsverord nung), StF: BG BI. Nr. 857/1 994 i . d . g . F . sieht zur Thematik der
Parkscheine i n § 5 led iglich folgende Besti m m u ngen vor:
,,( 1) Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.
(2) Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer,
für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise
verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Nummerierung, Höhe der entrichteten
Gebühr und dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen
Parkdauer aufweisen.
(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches
Ankreuzen oder Eintragen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch
Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren. Die Eintragung von Datum,
Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit kann bei Automatenparkscheinen durch
den Automaten erfolgen.
(4) Die Aufrundung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde ist
zulässig. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere
Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein
der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist. "
Relevante Parameter für die Gültigkeit von Parkscheinen sind daher a ussch ließlich der
territoriale Bezug zur ausstellenden Gebietskörperschaft, die Kalenderdaten sowie Beg i n n
u n d Ende d e r Parkzeit. I n den maßgeblichen Rechtsvorschriften findet sich jedoch keine
Besti m m u n g , die es verbietet, einen gelösten u n d nach Datum sowie Uhrzeit g ü ltigen
Parkschein innerhalb des Territoriums der ausstellenden Gebietskörperschaft an
verschiedenen Kurzparkzonen-Abstellplätzen zu benützen bzw. die bezah lte Pa rkzeit a n
u nterschied l ichen Ku rzparkzonen-Abstellplätzen z u konsum ieren.
Da also kein explizites Verbot beste ht und zudem gern. § 25 Abs. 1 StVO theoretisch
sämtliche bestehenden Kurzparkzonen ei ner Gebietskörperschaft in einer einzigen
Verord nu ng geregelt werden können/ d ü rfen, ist die Vorgangsweise, Verwa ltu ngsstrafen für
den Fa l l , dass e i n nach Datum und U h rzeit g ü ltiger Parkschein in einem anderen
Kurzparkzonen-Bereich benützt wird als j enem , in dem der Automat steht, von dem der
Parkschein bezogen wu rde, auszustellen als m i ssbräuchliche und fa lsche Rechtsausleg u ng
zu betrachten und umgehend abzustellen .
Nicht anders ist die Rechtslage in anderen, nicht als Kurzpa rkzonen gern. StVO deklarierten
Bereichen m it Parkraum bewirtschaftung gemä ß Tiro ler Parkabgabegesetz 2006 , LG BI. N r.
9/2006 i . d . g . F . - ist eine Parkabgabe auf Gemei ndegebiet entrichtet worden , darf keine
Strafe ausgestel lt werden, wen n das Fahrzeu g wä hrend a ufrechter Parkda uer in nerhalb des
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