Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf
- S.357
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ZFBB, Kapitel 4, 4.1) ist pro angefangene ¼ Stunde – unabhängig von anderen Entgelten – ein Pauschalentgelt zu entrichten. Dieses Entgelt ist auch
dann zu entrichten, wenn die Betriebszeiten aus besonderen Gründen vorübergehend eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen werden behördlich genehmigt und mittels NOTAM veröffentlicht. Für Flüge in der Zeit
von 23:45 Uhr bis 05:15 Uhr Ortszeit ist zum vorgenannten Pauschalentgelt
ein Zuschlag in der Höhe von 50 % zu entrichten, ebenso ist ein Zuschlag
von 50 % zum Verkehrs- und Vorfeldabfertigungsentgelt (Linie/Charter) bzw.
General Aviation Abfertigungsentgelt (Allgemeine Luftfahrt) zu bezahlen
(siehe Anlage 3, Punkt 7). Für die Berechnung der Entgelte und Zuschläge
ist die "Actual Time" maßgebend.
Bei Bereitstellung von Personal außerhalb der regulären Betriebszeit des
Flughafens wird die Zeit bis eine viertel Stunde vor bzw. nach Start bzw.
Landung des LFZ berechnet (abhängig ob die Betriebszeit nach Betriebsschluss oder vor Betriebsöffnung verlängert wird). Unabhängig von dem
vorgenannten Entgelt wird bei bestellter Betriebszeitenerweiterung der von
der Austro Control – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH in
der jeweils gültigen Höhe vorgeschriebene Kostenersatz für die Betriebszeitenerweiterung der Flugsicherungsstelle für den vorgenannten Zeitraum
vom Zivilflugplatzhalter an den Flughafenbenützer weiterverrechnet; auf jeden Fall sind Flugsicherungskosten dann zu bezahlen, wenn sie anfallen.
Obige Pauschalentgelte, Zuschläge und Kostenersätze werden auch dann
fällig, wenn eine beantragte Betriebszeitenerweiterung storniert wird und
diese Stornierung dem Zivilflugplatzhalter nicht mindestens eine Stunde vor
Ende der Betriebszeit bekanntgegeben wird.
Das verrechnete Entgelt für die Erweiterung der Betriebszeiten außerhalb
der genehmigten Betriebszeiten (gemäß ZFBB, Kapitel 4, 4.1) beträgt pro angefangene Viertelstunde (= 15 Minuten) € 257,-- und ist unabhängig von anderen Entgelten zu entrichten (siehe Kapitel I, Artikel 10)."
Frage 10:
Erfolgt diese Betriebszeiten-Überschreitung in Kenntnis und mit wohlwollender Zustimmung durch den Aufsichtsrat?
Antwort:
Betriebszeitenerweiterungen werden von der Geschäftsführung genehmigt.
Über die Entwicklungen wird der Aufsichtsrat in jeder Sitzung durch den Geschäftsführer informiert.
Frage 11:
Beabsichtigen Sie, an die Geschäftsführung, an den Betriebsrat der Tiroler Flughafenbetriebsges.m.b.H und an den Aufsichtsrat im Sinne der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung heranzutreten mit dem Verlangen, die Einhaltung der Betriebszeiten zu beachten und restriktiver durchzusetzen?
Antwort:
Die Ergebnisse dieser Anfrage werden vom Bürgermeister mit der Geschäftsführung besprochen und die Entwicklung der Lärmbelastung sowie
der Betriebszeitenerweiterungen wird weiter beobachtet.
Frage 12:
Beabsichtigen Sie, auf die Reiseveranstalter und Fluglinien einzuwirken, die Betriebszeiten vorschriftsgemäß einzuhalten?
Antwort:
Siehe Antworten zu den Fragen 8 und 9. Die Treffsicherheit und die Wirksamkeit der erhöhten Gebühren sollte evaluiert werden.
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