Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf
- S.439
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pflichtungen dann nach, wenn er sich bemüht, unter Ausnutzung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, sowie unter Verwertung der eigenen Kenntnisse
und Erfahrungen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
alle zur Durchführung seiner Arbeiten notwendigen behördlichen Bewilligungen bzw.
Einwilligungen Dritter auf seine Kosten zu erwirken bzw. dafür zu sorgen.
sobald ihm irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen in Frage stellen können, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen; mit dem Beginn der Arbeiten bestätigt der Auftragnehmer,
dass aus den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen keine
Umstände erkennbar sind, die eine vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen in Frage stellen.
im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen dennoch zu erbringen, soweit sie
zur vertragsgemäßen Erfüllung und Funktionstauglichkeit des Leistungsgegenstands
nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen erforderlich sind und hierfür kein gesondertes oder zusätzliches Entgelt zu verrechnen.
sofern er im Rahmen der Erfüllung des Vertrages Arbeitskräfte einstellt oder Werkverträge abschließt, als Auftraggeber oder Werkbesteller zu fungieren und Dienst- bzw.
Werkverträge in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.
vor Abschluss von Subwerkverträgen über fachliche Tätigkeiten innerhalb des Vertrages (§ 2) mit zuvor in der Ausschreibung nicht bekanntgegebenen Unternehmen die
vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftragnehmer
haftet für das Verschulden aller Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen bedient, im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und
183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBI. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952,
Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBI. III Nr. 200/2001, BGBI. III
Nr. 41/2002 und BGBI. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
bei der Durchführung des Auftrages in Österreich die in Österreich geltenden arbeitsund sozialrechtlichen Vorschriften (insbesondere der einschlägigen Kollektivverträge,
des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes-ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitblgesetzes-AZG, BGBI. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes-ARG, BGBI.
Nr. 144/1983, des AVRAG und des Gleichbehandlungsgesetzes - GIBG, BGBI. 1
Nr. 66/2004) einzuhalten. Die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften können bei
der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitgeberinnen ("Wirtschaftskammer") und der Arbeitnehmerinnen ("Kammer für Arbeiter und Angestellte") eingesehen werden.
über den Anspruch aus dem Vertrag weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen. Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder andere Verfügung von Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertrag ist
dem Auftraggeber gegenüber unwirksam.
das gegenständliche Projekt durch das im Verfahren zum Abschluss dieses Vertrages
namhaft gemachte Schlüsselpersonal inhaltlich und organisatorisch betreuen zu lassen. Das bekannt gegebene Schlüsselpersonal kann nur auf Verlangen bzw. mit Zustimmung des Auftraggebers abgezogen bzw. ausgetauscht werden. Ein nicht genehmigter Abzug oder Wechsel dieses Schlüsselpersonals ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund des Auftraggebers.
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