Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf
- S.494
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5. Welche Vorhaben Masterplan Radverkehr 2030 wurden bzw. werden 2022 umgesetzt,
und wie hoch waren die jeweiligen Kosten bzw. wann wurden selbige konkret in welchem
politischen Gremium beschlossen bzw. wann sollten selbige zur Beschlussfassung dem zuständigen politischen Gremium vorgelegt? (Um detaillierte Aufstellung wird ersucht)
6. Welche Vorhaben Masterplan Radverkehr 2030 werden 2023 umgesetzt, und wie ·hoch
sind die jeweiligen Kosten bzw. wann werden selbige konkret in welchem politischen Gremium beschlossen bzw. wann sollten selbige zur Beschlussfassung dem zuständigen politischen Gremium vorgelegt werden? (Um detaillierte Aufstellung wird ersucht)
7. Welche Förderungen auf Bundes- Landesebene, abhängig vom jeweiligen Vorhaben,
konnten bis jetzt für welche Vorhaben Masterplan Radverkehr 2030 lukriert werden? (Um
detaillierte Aufstellung: Vorhaben/Gesamtkosten des Vorhabens / Höhe Finanzmittel Stadt
Innsbruck für das Vorhaben/ Höhe Förderungen für das Vorhaben - wird ersucht)
8. Wie hoch ist der geschätzte Kostenrahmen Masterplan Radverkehr 2030 für die Stadtgemeinde Innsbruck - Stand Mai 2022?
9. Gern. lnnsbrucker Stadtrecht § 51 Abs. 3 muss jedes Vorhaben für sich ausfinanziert sein.
Aufträge für Vorhaben dürfen nur vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber nur
eingegangen werden, wenn die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen
gesichert sind.
a) Welche Vorhaben Masterplan Radverkehr 2030 sind 2022 ausfinanziert bzw. welche Aufträge für Vorhaben wurden bereits vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber eingegangen, da die zur Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert waren bzw.
gesichert sind?
b) Welche Vorhaben Masterplan Radverkehr 2030 sind 2023 ausfinanziert bzw. welche Aufträge für Vorhaben wurden bereits vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber eingegangen, da die zur Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert sind?
10. Im Beschluss über den Masterplan Radverkehr 2030 sind keine konkreten Förderungen
angeführt, sondern nur allgemein. Der Masterplan Radverkehr 2030 als Vorhaben an sich ist
. daher in keinster Weise ausfinanziert, sodass jedes Vorhaben dem zuständigen politischen
Gremium zu Beschlussfassung vorgelegt werden muss.
a) Ist das richtig?
b) Wenn nein, warum muss nicht jedes Vorhaben Masterplan Radverkehr2030 dem zuständigen politischem Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt werden, zumal es sich beim
Beschluss Masterplan Radverkehr nur um einen Grundsatzbeschluss handeln soll?
11. Handelt es sich beim Projektbeschluss Masterplan Radverkehr um einen Grundsatzbeschluss etc.?
12. Wenn nein, ist der gegenständliche Projektbeschluss gern. § 51 Abs. 1 (we~tere) stadtrechtskonform?
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13. Welches politische Gremium muss die Vorhaben Masterplan 2030 letztendlich beschließen und auf welcher Rechtsgrundlage gemäß lnnsbrucker Stadtrecht bzw. Geschäftsordnung des lnnsbrucker Gemeinderates?
14. Welche Änderungen wurden seit Beschlussfassung über den Masterplan Radverkehr
2030 beim Masterplan vorgenommen, und wo liegen diese Änderungen zur Einsicht auf?