Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-07-14-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.21
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Weiterführende Erklärung
In der Sitzung des Gemeinderates am 13.10.2021 hat GR Gasser beiliegenden Antrag eingebracht. Dieser wurde in der Sitzung vom 17.11.2021 behandelt und dazu folgender Abänderungsantrag von GR Mag. Krackl gestellt:
"Der Antrag wird dem Stadtsenat zur selbständigen Erledigung zugewiesen. Die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, möge eine rechtliche Prüfung der Rahmenbedingungen für eine Antragstellung gemäß § 5 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz durchführen. Die Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, soll darüber hinaus für eine mögliche Antragstellung potenzielle
Flächen im Sinne des Gesetzes erheben."
Der Abänderungsantrag wurde dem Stadtsenat zur selbständigen Erledigung zugewiesen.
Mit Beschluss des Stadtsenates vom 01.12.2021 wurden die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten und Allgemeine Servicedienste - Statistik und Berichtswesen, sowie die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, ersucht, eine Stellungnahme zur gegenständlichen
Thematik abzugeben.
Am 07.12.2021 erklärt die Mag.-Abt. I, Allgemeine Servicedienste - Statistik und Berichtswesen,
per E-Mail, nicht die richtige Adressatin für eine Stellungnahme zu sein, und verweist auf die Antworten zur dringenden Anfrage "Bodenbeschaffungsgesetz, Anwendung in der Stadt Innsbruck"
Zahl GfGR/268/2021.
In ihrer Stellungnahme vom 07.02.2022 informiert die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten,
über die Rahmenbedingungen für eine Antragstellung nach § 5 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz.
Das "Bundesgesetz betreffend die Beschaffung von Grundflächen für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen (Bodenbeschaffungsgesetz)" stammt
aus dem Jahr 1974 (BGBI Nr. 288/1974).
Nach den vorliegenden Informationen wurde das Bodenbeschaffungsgesetz bisher – mit Ausnahme einer Verordnung der Wiener Landesregierung – nicht angewendet. Die Wiener Landesregierung hat im Jahr 1975 mit einer Verordnung § 5 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz zwar
festgestellt, dass in der Gemeinde Wien ein qualitativer Wohnungsfehlbestand besteht. Dennoch
wurden seitens der Stadt Wien keine weiteren Maßnahmen nach dem Bodenbeschaffungsgesetz ergriffen.
Voraussetzung für die potentielle Anwendbarkeit der Zwangsmittel des Bodenbeschaffungsgesetzes (Eintrittsrecht der Gemeinde in Kaufverträge über unbebaute Grundstücke und Enteignung gegen Entschädigung) zur Schaffung von Wohnraum ist das Bestehen eines quantitativen
Wohnungsbedarfs oder eines qualitativen Wohnungsfehlbestandes in einer Gemeinde. Wann
ein quantitativer Wohnungsbedarf oder ein qualitativer Wohnungsfehlbestand im Sinne dieses
Gesetzes vorliegt, wird in § 4 festgelegt. Über Antrag der Gemeinde kann die Landesregierung
dann zum Zwecke der Bodenbeschaffung durch Verordnung feststellen, dass in dieser Gemeinde ein quantitativer Wohnungsbedarf oder ein qualitativer Wohnungsfehlbestand besteht
(§ 5 Abs. 2 - Mängelfeststellungsverordnung der Landesregierung).
Wenn eine Mängelfeststellungsverordnung erlassen wurde, kann die Gemeinde mit dem quantitativen Wohnungsbedarf/qualitativen Wohnungsfehlbestand oder die einbezogene(n) Nachbargemeinde(n) festlegen, dass in ihrem ganzen Gemeindegebiet oder nur in bestimmten Teilen die
Bestimmungen des Bodenbeschaffungsgesetzes anzuwenden sind (§ 5 Abs. 3 - Bodenbeschaffungsgebietsfestlegungsverordnung der Gemeinde).
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