Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.101
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6 Nachweis der Erläuterungen 2021
§ 15 VRV 2015
Bestandteile des
Rechnungsabschlusses
Laut § 15 VRV 2015 setzt sich der Rechnungsabschluss aus
der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung,
den Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene
gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen sind,
der Nettovermögensveränderungsrechnung und
den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015 zusammen.
§ 16 Abs. 2 u. 3
VRV 2015
Voranschlagsvergleich
srechnungen
Laut § 16 Abs. 2 und 3 sind wesentliche Abweichungen zwischen den
Ergebnis-/Finanzierungsvoranschlagswerten
einschließlich
der
Änderungen durch Nachtragsvoranschläge und den tatsächlichen
Aufwendungen und Erträgen bzw. Ein- und Auszahlungen zu begründen.
§ 71 Abs.1 IStR
Gemäß § 71 Abs. 1 IStR hat der Bürgermeister nach dem Ablauf des
Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der
Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind zu
begründen. Für Überschreitungen der Mittelverwendungsansätze ist die
Beschlussfassung
des
dazu
ermächtigten
Gemeindeorgans
nachzuweisen.
Die Begründung dieser wesentlichen Abweichungen erfolgt im Rahmen
des sogenannten „Nachweis der Erläuterungen“.
GR-Beschluss vom
26.02.2009
Mit GR-Beschluss vom 26.02.2009 erfolgte die Festsetzung der
Wertgrenzen für Abweichungen zwischen den vorgeschriebenen
(tatsächlichen) Beträgen und den Voranschlagswerten inkl. der
Änderungen durch Nachtragsvoranschläge gemäß (damals) § 15 Abs. 7
VRV 1997. Beschlossen wurde, dass die Unterschiede zwischen der
Summe der vorgeschriebenen Beträge und dem veranschlagten Betrag
dann zu erläutern sind, wenn die Abweichung mehr als 10 % des Ansatzes
und
mindestens
€ 15.000,00.
Darüber
hinaus
gelten
für
Voranschlagsposten der Sammelnachweise diese Wertgrenzen in Bezug
auf die Gesamtsumme des jeweiligen Sammelnachweises.
Auflage des
Rechnungsabschlus
sentwurfes 2021
ohne Nachweis der
Erläuterungen
Der Entwurf des Rechnungsabschlusses 2021 wurde von 05.04. bis
19.04.2021 während der Amtsstunden im Stadtmagistrat zur allgemeinen
Einsicht aufgelegt.
Erstellung des
Nachweises der
Erläuterungen und
Übermittlung an die
Kontrollabteilung
Erst mit Schreiben vom 20.05.2022 wurden die Dienststellen bzw. die
Anordnungsberechtigten vom Amt für Rechnungswesen der MA IV
aufgefordert, wesentliche Abweichungen in den zu erläuternden
Voranschlagsposten knapp, aber inhaltlich erschöpfend und verständlich
zu erläutern.
Der Nachweis der Erläuterungen, d.h. die gesammelten Begründungen
der wesentlichen Abweichungen im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt
gemäß § 16 VRV 2015 und § 71 IStR entsprechend den festgesetzten
Wertgrenzen gemäß GR-Beschluss vom 26.02.2009 waren hierbei nicht
Bestandteil des aufgelegten Rechnungsabschlussentwurfes.
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Zl. KA-06738/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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