Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.4
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allen GrundeigentümerInnen bis längstens 31.12.2023 zustande kommen.
Die Auszahlung soll über die Haushaltsstelle Vp. 1/898000-781200, Seilbahnen und Lifte, Transfers INKB Randzeiten (GA) erfolgen. Die Mag.Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, wird beauftragt, die
Bedeckung über einen Nachtragskredit
oder durch Budgetanmeldung sicherzustellen.
3.
Die Stadt Innsbruck bekennt sich dazu,
dass die im Eigentum der Stadt Innsbruck stehenden Grundflächen, welche
für die Trasse der 2er- und 3erAbfahrt
(einschließlich des Bodensteinalmweges) beansprucht werden, entsprechend der bisherigen Praxis weiterhin
unentgeltlich zum Zweck des Betriebes
und der Instandhaltung einer Skipiste
bzw. Skiroute zur Verfügung gestellt
werden und somit diesbezüglich keine
Änderung erfolgt.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, die näheren Details der Nutzungsüberlassung der städtischen Grundflächen für die jeweilige Abfahrt vertraglich zu regeln.
4.
Für den Fall, dass zwischen der Innsbrucker Nordkettenbahnen GmbH
(INKB) und sämtlichen anderen, von einer Nutzung des Bodensteinalmweges
als Skiweg berührten GrundeigentümerInnen eine entsprechende Vereinbarung über die Nutzung dieser Flächen
als Skipiste bzw. Skiroute zustande
kommt, erteilt die Stadt Innsbruck auch
als Wegerhalterin des Bodensteinalmweges iSd § 33 Abs. 3 Forstgesetz
1975 idgF ihre Zustimmung zur Nutzung und entsprechenden Ausweisung
des Bodensteinalmweges als Skipiste
oder Skiroute.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, die näheren Details der Gestattung
der Nutzung des Bodensteinalmweges
als Skipiste bzw. Skiroute seitens der
Stadt Innsbruck in ihrer Eigenschaft als
Wegehalterin dieses Forstweges vertraglich zu regeln.
GR-Sitzung 25.10.2022
5.
Sofern alle für den Betrieb der 3er-Abfahrt erforderlichen Verträge mit den
GrundeigentümerInnen zustande kommen, wird die Instandhaltung und
Pflege der Pistenflächen der 3er-Abfahrt außerhalb der Wintersaison (Sommerpflege) von der Stadt Innsbruck,
Mag.-Abt. III, Wald und Natur, im Auftrag der Innsbrucker Nordkettenbahnen
GmbH (INKB) übernommen bzw. ausgeführt. Hierfür wird der INKB seitens
der Stadt Innsbruck, Mag.-Abt. III, Wald
und Natur, ein angemessenes Entgelt
nach tatsächlichem Aufwand vorgeschrieben. Die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel werden der Innsbrucker Nordkettenbahnen GmbH (INKB)
wiederum durch die Stadt Innsbruck in
Form von Transferzahlungen bereitgestellt. Die Auszahlung soll über die
Haushaltsstelle Vp. 1/898000-781200,
Seilbahnen und Lifte, Transfers INKB Randzeiten (GA) erfolgen.
Die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschaftsund Beteiligungsverwaltung, wird beauftragt, die Bedeckung über einen
Nachtragskredit oder durch Budgetanmeldung sicherzustellen.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, den Umfang sowie nähere Details
der Übernahme dieser Dienstleistungen durch die Stadt Innsbruck in Form
einer Vereinbarung mit der Innsbrucker
Nordkettenbahnen GmbH (INKB) vertraglich zu regeln.
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ, 4 Stimmen):
Der Punkt 3. des Antrages des Stadtsenates vom 13.07.2022 wird angenommen.
Beschluss (einstimmig):
Die Punkte 1. bis 2. und 4. bis 5. des Antrages des Stadtsenates vom 13.07.2022 werden angenommen.