Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.48
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Ein positives Nettoergebnis bedeutet in seiner Grundaussage, dass die
Gebietskörperschaft seine Leistungen (samt der dafür notwendigen Infrastruktur) in ausreichendem Ausmaß mit eigenen Mitteln finanzieren
kann.
Das Nettoergebnis wird in die Vermögensrechnung und hier genau
genommen in das Nettovermögen übergeleitet.
Finanzierungsrechnung
– Abbildung der Einund Auszahlungssituation –
Veränderung der
liquiden Mittel
Die Finanzierungsrechnung bildet im Unterschied zur Ergebnisrechnung
lediglich zahlungswirksame Bewegungen – also Ein- und Auszahlungen
– des betreffenden Jahres ab.
Sie gibt somit Aufschluss über die Liquiditätssituation der
Gebietskörperschaft und die Details der jeweiligen Finanzierungsquellen.
Hier ist ablesbar, inwiefern vorgenommene Investitionen aus eigenen
Mitteln (also aus dem Überschuss der laufenden bzw. operativen
Gebarung) abgedeckt werden können bzw. wie viel Geldmittel für die
Bedienung der Schulden oder allenfalls für den Aufbau von finanziellen
(Cash-)Reserven (bspw. Zahlungsmittelreserven) zur Verfügung stehen.
Insgesamt betrachtet erklärt die Finanzierungsrechnung die Veränderung
des „Finanzmittelfonds“ – also der liquiden Mittel – der Gebietskörperschaft für die betrachtete Periode. Diese Position ist wiederum in
der Vermögensrechnung der Gebietskörperschaft enthalten und
abgebildet.
Vermögensrechnung –
Gegenüberstellung
Vermögen und
Schulden –
Nettovermögen
Die Vermögensrechnung stellt – wie die Bilanz bei rechnungslegungspflichtigen Unternehmungen – das gesamte Vermögen der Gebietskörperschaft den Fremdmitteln zum Stichtag 31.12. des Jahres
gegenüber.
Als Ausgleichsposition ergibt sich das Nettovermögen (also das
Eigenkapital) der Gebietskörperschaft.
Die Detailinformationen aus der Vermögensrechnung bilden wiederum die
Grundlage für die Erfassung des Ressourcenverbrauchs in der
Ergebnisrechnung im Wege der nicht zahlungswirksamen Aufwendungen
und Erträge. Dies vordergründig in Form der Abschreibungen auf das
abnutzbare Anlagevermögen (allen voran des Sachanlagevermögens)
und der Rückstellungsbewegungen. Aus diesem Grund kam der
(erstmaligen) gesamthaften Bewertung des Vermögens (sowie der
Schulden) der Gebietskörperschaft im Rahmen der Eröffnungsbilanz eine
besondere Bedeutung bei der Umstellung vom VRV 1997-Standard auf
die neue VRV 2015-Systematik zu.
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Zl. KA-06738/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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