Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf
- S.203
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handelte. Das Budget für letztgenannte Einnahmen wurde
irrtümlicherweise auf dem UA 920 – Ausschließliche Gemeindeabgaben
anstelle auf dem UA 814 – Straßenreinigung erfasst.
4.3.1 Erträge aus eigenen Abgaben
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Gesetzliche
Grundlage
Zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß FAG 2017 gehörten
die Grund- und Kommunalsteuer, die Zweitwohnsitzabgaben, die
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des
Ertrages, Abgaben für das Halten von Tieren, Abgaben von freiwilligen
Feilbietungen, Abgaben für den Gebrauch von öffentlichen Grund in den
Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes, für das Abstellen
mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen sowie Gebühren für die
Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
Die nicht als „Ausschließlichen Gemeindeabgaben“ bezeichneten
Besteuerungsgegenstände konnten vom Landesgesetzgeber entweder
dem Land selbst vorbehalten, zwischen dem Land und der Gemeinde
aufgeteilt oder den Gemeinden zur Gänze überlassen werden, wie dies
bspw. bei den Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und
-anlagen der Fall war.
Beschlussmäßige
Festsetzung der
Erträge aus eigenen
Abgaben
Über die Erhebung der im jeweiligen Finanzjahr vorgesehenen Abgaben
hat der GR nach den Bestimmungen des IStR zugleich mit der
Festsetzung des Voranschlages zu beschließen. Das Ausmaß der im Jahr
2021 erhobenen „Ausschließlichen Gemeindeabgaben“ ist mit Beschluss
des GR vom 19.11.2020 genehmigt worden.
Erträge aus eigenen
Abgaben
Im Zusammenhang mit den Erträgen aus eigenen Abgaben wurde im ERA
2021 ein Betrag von insgesamt rd. € 101,2 Mio. ausgewiesen. Gegenüber
dem Präliminare von insgesamt rd. € 101,9 Mio. waren daher Mindereinnahmen in Höhe von rd. € 0,7 Mio. bzw. 0,6 % zu verzeichnen.
Ein Vergleich der im Jahr 2020 ausgewiesenen Erträge an eigenen
Abgaben in Höhe von rd. € 100,5 Mio. mit jenen des ERA 2021 zeigte
Mehreinnahmen von rd. € 0,7 Mio. bzw. 0,7 %, die weitgehend auf die
Erhöhung der Einnahmen aus der Kommunalsteuer zurückzuführen sind.
Kommunalsteuer,
Grundsteuer, KPZ- und
Gebrauchsabgabe
Mit einem gegenüber dem Vorjahr um rd. € 2,7 Mio. verbesserten Betrag
von rd. € 63,8 Mio., dies entspricht rd. 63,0 % der Gesamteinnahmen von
rd. € 101,2 Mio., stellt die bundesgesetzlich geregelte Kommunalsteuer
die wesentlichste Einnahmenquelle der Stadt Innsbruck dar. Allein durch
die im Prüfungsjahr vorgeschriebene lohnabhängige Gemeindeabgabe
konnten immerhin rd. 14,8 % der finanzwirksamen Aufwendungen des
ERA 2021 bedeckt werden.
Darüber hinaus waren die ebenfalls bundesgesetzlich geregelte(n)
Grundsteuer für Grundvermögen mit rd. € 12,6 Mio. oder rd. 12,4 % und
Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen
mit rd. € 8,3 Mio. oder 8,2 % sowie die landesgesetzlich geregelte
Gebrauchsabgabe mit rd. € 8,6 Mio. oder 8,5 % bedeutende Einnahmen.
Interessentenbeiträge
Auch die Interessentenbeiträge (Ausgleichsabgabe für die Befreiung von
der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten sowie eines
Spielplatzes, Erschließungs- und Gehsteigbeitrag) stellten für die Stadt
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Zl. KA-06738/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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