Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.440

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BRUCI<
(zu Punkt 74.7)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 18.10.2022

Verfügungsmittel des Bürgermeisters, rechtliche Grundlage, Veröffentlichung von gewährten Subventionen; Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/75/2022;
ANFRAGE GR Depaoli (GERECHT) vom 14.07.2022;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 14.07.2022 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Anbei erlaubt sich die Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck an den Bürgermeister eine
Anfrage bezüglich "Rechtliche Grundlage für Verfügungsmittel des Bürgermeisters und Veröffentlichung von Subventionen aus Verfügungsmitteln des Bürgermeisters" zu stellen.
Im Zuge von mehreren Anfragebeantwortungen zu Anfragen des Gerechten Innsbruck teilte
der Bürgermeister mit, dass es sich bei diversen Auszahlungen aus den Verfügungsmitteln
des Bürgermeisters um Subventionen handelt.
Innsbruck veröffentlicht die Subventionszahlungen an die SubventionsempfängerInnen ab dem
Jahr 2017 entsprechend dem Tiroler Fördertransparenzgesetz des Amtes der Tiroler Landesregierung und der Innsbrucker Subventionsordnung (insbesondere § 11 Veröffentlichung) im sogenannten Subventions-Checker, einer Plattform, die vom KDZ-Zentrum für Verwaltungsforschung
zur Verfügung gestellt wird. (Quelle: www.innsbruck.gv.at)
Faktum ist, dass die in den Anfragebeantwortungen als Subvention titulierten Auszahlungen aus
den Verfügungsmitteln laut Recherchen nicht veröffentlicht wurden. Mutmaßliche Verstöße gegen die Subventionsordnung bzw. gegen das Tiroler Fördertransparenzgesetz stehen im Raum.
Eine Rechtsgrundlage für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters findet sich weder im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) noch in der Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates (GOGR).
Gemäß § 31 IStR ist der Bürgermeister für die Vergabe von Subventionen bis zu einer Höhe von
€ 3.000,-- je Einzelfall und Finanzjahr berufen. Dass selbige über die Verfügungsmittel des Bürgermeisters ausbezahlt werden können, ist gemäß Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck
(IStR) nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dieser Paragraph so zu deuten, dass auch der Bürgermeister genauso wie die ressortführenden Stadträtinnen und Stadträte eine Subvention bis zu
einer Höhe von € 3.000,-- vergeben kann, ohne Einbindung des Innsbrucker Gemeinderates.
(Anmerkung: Ab € 3.000,-- bis höchstens € 10.000,-- je Einzelfall und Finanzjahr ist der Stadtsenat für die Vergabe von Subventionen berufen.)

....,

Landeshauptstadt Innsbruck. Maria•There.sien•Straße 18. 6020 Innsbruck. DVR: OOSH331, www. innsbruck.gv.at

61 Tiroler Sparkasse Bank AG, BIC: SPIHAT22XXX. IBAN: AT20 2050 3033 0192 0330, UI D: ATU36832905 STGD lnnsbrucker Betriebe