Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.637

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
,
(zu Punkt 76.14)

Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
j Rathaus - Maria-Theresien-Straße 18

J A - 6020 Innsbruck

offi ce@gerechtes-i n n sbruck. at

Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgermeister Georg Willi

eingelangt am

im Hause

lnnsbruck-25102022

ANTRAG

Der Gemeinderat möge beschließen:

§ 20 (1 ), lnnsbrucker Stadtrecht:
Der Gemeinderat tritt auf Einberufung durch den Bürgermeister nach Bedarf, mindestens
aber in jedem Kalendermonat zusammen. In den Monaten August und September jedes
Jahres findet keine Gemeinderatssitzung statt, es sei denn, daß die Abhaltung einer solchen zur Behandlung unaufschiebbarer Angelegenheiten im öffentlichen Interesse erforder.lich wäre. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat binnen einer Woche einzuberufen, wenn
dies mindestens vierzehn seiner Mitglieder zur Behandlung eines bestimmten in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstandes schriftlich verlangen. Der Beginn einer
solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Ver. langens beim Stadtmagistrat festzusetzen.
wird im Wortlaut geändert auf:
Der Gemeinderat tritt auf Einberufung durch den Bürgermeister nach Bedarf, mindestens
aber in jedem Kalendermonat zusammen. Im Monat August jedes Jahres findet keine
Gemeinderatssitzung statt, es sei denn, daß die Abhaltung einer solchen zur Behandlung
unaufschiebbarer Angelegenheiten im öffentlichen Interesse erforderlich wäre. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens vierzehn seiner Mitglieder zur Behandlung eines bestimmten in die Zustän-digkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstandes schriftlich verlangen. Der Beginn einer solchen Sitzung ist
auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Stadtmagistrat festzusetzen