Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.140
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Planstellen im Dienstposten- und Stellenplan für das Rechnungsjahr 2023
durchzuführen.
Die Fachdienststelle teilte in der abgegebenen Stellungnahme mit, dass
der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.
9 Sonderverträge
9.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen – städtische Bedienstete
Einführung
Eingangs stellte die Kontrollabteilung einige Rechtsgrundlagen dar, die
für die Bediensteten der Stadt Innsbruck relevant sind bzw. waren und auf
die im gegenständlichen Bericht mehrmals verwiesen wurde. Die
Kontrollabteilung hielt in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass es sich
hier nur um einen themenspezifischen groben Auszug der komplexen
personalbezogenen Rechtsmaterien und städtischen Vorschriften
handelte.
Der Großteil der städtischen Dienstverhältnisse fußte entweder auf das
Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) aus dem Jahr 2003
oder auf dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970.
Zumal Pragmatisierungen (Begründung eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses) bei der Stadt Innsbruck in den letzten Jahren – nur
noch in (seltenen) Einzelfällen – vorgenommen wurden und sich im
Rahmen der Prüfeinschau zeigte, dass der Prüfauftrag hauptsächlich die
städtischen Vertragsbediensteten betraf, konzentrieren sich die
nachfolgenden Ausführungen vorwiegend auf das I-VBG.
Vor dem I-VBG war die Innsbrucker Vertragsbedienstetenordnung die
rechtliche Grundlage für den Großteil der Vertragsbediensteten der Stadt
Innsbruck. In den Schluss- und Übergangsbestimmungen des
I-VBG gem. § 99 werden vorhergehende rechtliche Grundlagen in das IVBG überführt. Hierbei galten beim Inkrafttreten des I-VBG bestehende
Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die das I-VBG anzuwenden
ist, als Dienstverträge im Sinne des I-VBG. Soweit in diesen
Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler
Vertragsbedienstetengesetz, auf Beschlüsse des Gemeinderates oder
des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wurde, traten an deren
Stelle die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG. In diesen
Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende
Bestimmungen blieben jedoch unberührt und galten als Regelungen im
Sinne des § 80 als Sondervertrag, soweit sie für den
Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen des I-VBG
(bspw.: Beförderungsrichtlinien, Renten-zuschuss, etc.).
VB „ALT“ und VB
„NEU“
Die Kontrollabteilung strich heraus, dass im Bereich der
Vertragsbediensteten hinsichtlich der Zuordnung in unterschiedliche
Gehaltstafeln zwischen Vertragsbediensteten welche vor dem 01.08.2000
(sog. VB „ALT“) und Vertragsbediensteten (sog. VB „NEU“) die nach
diesem Datum ein Dienstverhältnis mit der Stadt Innsbruck begründeten – unterschieden wird.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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