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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.152

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Bei einer weiteren Dienstnehmerin dieser Dienststelle wurde die
Verwendungszulage in der Kategorie über 10 % und 30 % ab September
des Jahres 2020 gewährt. Ab Dezember 2020 ist zusätzlich für die laufend
quantitativen Mehrleistungen eine monatliche Überstundenpauschale im
Ausmaß von 10 Stunden vereinbart worden, wobei festgehalten wurde,
dass die Dienstnehmerin künftig ein sog. „24/7“ Anwender wird, wodurch
die Notwendigkeit zur Erfassung im Überstundenformular unterblieb. Die
Überstundenpauschale wurde im Beobachtungszeitraum mit einem
Zuschlag von 50 % ausbezahlt. Da die Verwendungszulage mit einer
sondervertraglichen Regelung (im Sinne des § 30a Gehalts-gesetz)
gewährt wurde und einen Teil des Monatsgehaltes darstellt, erhöhte dies
somit die Berechnungsbasis der Überstundenpauschale.
Im Dezember 2020 ist der hier behandelten Dienstnehmerin zusätzlich
eine Remuneration (Belohnung) im Sinne der Nebengebührenordnung
zugestanden worden. Die Kontrollabteilung verwies nochmals auf die
Ausführungen bezüglich der Verwendungszulage gem. § 30a
Gehaltsgesetz, wobei sämtlich Mehrleistungen des Bediensteten als
abgegolten gelten.
„24/7“ Anwender
Empfehlung

Bei sog. „24/7“ Anwender handelte es sich laut Auskunft des Amtes für
Personalwesen um einen Personenkreis der aus dienstlichen Gründen
auch
außerhalb
der
Rahmendienstzeit
und
Sa/So/feiertags
saldenwirksame Buchungen in der elektronischen Zeiterfassung
durchführen konnte bzw. kann, ohne dass es einer händisch
nachgetragenen Gutschrift solcher Zeiten bedarf. Die Kontrollabteilung
hielt an dieser Stelle wiederholt fest, dass in der Zeiterfassung keine
Unterscheidung hinsichtlich der Zuschläge für die erbrachten
Überstunden hinterlegt war. In der Zeiterfassung wurden daher
Überstunden, die bspw. am Sonntag geleistet worden waren gleich
gewertet wie Überstunden innerhalb der Rahmendienstzeit.
Dies führte in der Praxis dazu, dass Überstunden mit einem höheren
Zuschlag gem. der städtischen Nebengebührenordnung nicht zur
Auszahlung gelangen, sondern mit der gewährten Überstundenpauschale
(Zuschlag 50 %) abgedeckt wurden. Dies bestätigte auch die
stichprobenartige Einschau seitens der Kontrollabteilung sowie eine
telefonische Auskunft der Referentin der städtischen Besoldung. Eine
(bereits erläuterte) Deckungsprüfung war bzw. ist daher aus Sicht der
Kontrollabteilung bei sämtlich gewährten Überstundenpauschalen der
sog. „24/7“ Anwender seitens des Dienstgebers vorzunehmen.
Die Kontrollabteilung empfahl daher künftig bei den Personen mit
Überstundepauschalen bzw. bei den sog. „24/7“ Anwendern verstärkt auf
die Lage der Überstunden (bzw. deren Zuschlag) zu achten und die
Zuschläge gem. der städtischen Nebengebührenordnung zu berücksichtigen.
Mittels der Stellungnahme im Anhörungsverfahren brachte das Amt für
Personalwesen zum Ausdruck, dass für das Jahr 2023 eine EDVAdaptierung der Zeiterfassung geplant sei und dabei auch die 24/7
Regelung evaluiert und gegebenenfalls angepasst werden soll.

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Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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