Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.165
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abteilung empfahl dem Amt für Personalwesen daher künftig eine
magistratsweite einheitliche Auslegung bzw. Handhabung bei den
Nebengebühren anzustreben.
Das Amt für Personalwesen brachte im Anhörungsverfahren zum
Ausdruck, dass Gehaltsnachzahlungen einheitlich nach § 50 I-VBG
geregelt werden und zu Vorentscheidung des seinerzeitigen Vorgängers
keine Stellungnahme gegeben wird.
Personalzulage
Beschlusslage
Empfehlung
Da hinsichtlich der Personalzulage keine ursprüngliche Beschlusslage
bzw. Verordnung auffindbar war, empfiehlt die Kontrollabteilung eine
Verschriftlichung und Beschlussfassung dieser Nebengebühr, wobei eine
Adaptierung an die aktuellen Gegebenheiten zweckmäßig und sinnvoll
erscheint. Dies betraf u.a. – aus Sicht der Kontrollabteilung – eine
diesbezügliche Regelung für die VB „NEU“ hinsichtlich der Dienstklassen
sowie eine generelle Regelung bezügliche der quantitativen Abgeltung
von Mehrleistungen und der geltenden städtischen Gleitzeitordnung.
Mit der Stellungnahme im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass eine generelle Neufassung der Personalzulage
seitens des Amtes für Personalwesen nicht entgegengetreten wird.
9.7.2.3 Qualitative Nebengebühren im Amt für Personalwesen
Nebengebühren
Im Amt für Personalwesen wurden zum Prüfungszeitpunkt dabei folgende
qualitative Mehrleistungsvergütungen angewandt, die auch im städtischen
Lohnprogramm mit einer eigenen Lohnart (kurz LOA) hinterlegt waren:
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•
•
Leistungszulage
Leistungszulage (LOA 354)
Belastungszulage (LOA 396)
Mehrleistungsvergütung (LOA 419)
Die Nachschau in den historischen Akten zeigte, dass die
Leistungszulage für die sog. Vorzimmertätigkeit (systematisiert in der
Verwendungsgruppe C) ursprünglich lediglich im Bereich des
Bürgermeisters (bzw. dessen Stellvertretern) sowie betragsmäßig
abgestuft (50 % des Ausgangswertes) für die Vorzimmertätigkeit bei
amtsführenden Stadträten und Abteilungsleitern zugestanden wurde.
Ab 01.01.2019 wurde vom Bürgermeister der Stadt Innsbruck verfügt,
dass auch für die Tätigkeiten im Bereich der Amtsvorstände (33 % der
Bemessungsgrundlage) eine dementsprechende Leistungszulage
gebührt. Begründet wurde dies damit, dass die Mitarbeiter in Vorzimmern
neben der Koordinationstätigkeit auch ausreichend Sachbearbeitertätigkeiten verrichten. Bisher allfällige erhaltene qualitative Mehrleistungsvergütungen waren für Tätigkeit im Vorzimmer einzurechnen.
Im Amt für Personal erhielt zum Prüfungszeitpunkt eine Dienstnehmerin
diese Leistungszulage im betragsmäßigen Gesamtausmaß für die
Vorzimmertätigkeit im Bereich der Amtsvorständin. Auffallend war für die
Kontrollabteilung, dass diese Arbeitnehmerin in der Entlohnungsgruppe b
systematisiert und entlohnt wurde und zusätzlich auch eine sog.
Personalzulage erhielt.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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